In der BU-Versicherung hat der Versicherer grundsätzlich das Recht den Versicherten auf eine theoretisch mögliche andere Tätigkeit zu verweisen, die seiner Ausbildung und Erfahrung und dem bisherigen Lebensstandard entspricht.
Diese Möglichkeit der Verweisung nennt man
abstrakte Verweisung. Durch die Möglichkeit der abstrakten Verweisung ist der Berufsunfähigkeitsversicherung ein starkes Mittel der Ablehnung der Leistung an die Hand gegeben. Denn hier wird nicht nur geprüft, ob der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern auch die Möglichkeit einen anderen Beruf auszuüben. Dies führt zwangsläufig sehr oft zu Streitigkeiten und nicht selten zu Gerichtsverfahren.
Achten Sie bei Angeboten für Berufsunfähigkeitsversicherungen unbedingt darauf, dass auf die abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen verzichtet wird. Wird auf die abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung verzichtet, spielt es keine Rolle, ob theoretisch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann oder nicht. Es wird hier lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft.
Neben der abstrakten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht auch noch das Recht auf
konkrete Verweisung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Konkrete Verweisung bedeutet, dass der Versicherte tatsächlich eine neue Erwerbstätigkeit nach seiner Berufsunfähigkeit aufgenommen hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. In diesem Fall wird er nicht mehr als berufsunfähig betrachtet und konkret auf die neue Tätigkeit verwiesen. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente wird in diesem Fall eingestellt.
Einige wenige Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten sowohl auf die abstrakte und konkrete Verweisung. Ist ein Verzicht auf die abstrakte und auf die konkrete Verweisung in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben, wird die Berufsunfähigkeitsrente auch weiter gezahlt wird, wenn eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde.