Willkommen beim Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

Worauf man bei der BU-Versicherung achten sollte



Berufsunfähigkeitsversicherung wichtig, Achtung, Leistung


Wichtige Punkte bei der BU-Versicherung

Sicher­lich spielen die Kosten der Berufs­unfähig­keits­versicherung eine wichtige Rolle bei der Auswahl des Tarifs. Wesent­lich wichtiger als eine günstige BU-Versicherung zu finden, ist jedoch, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung sehr gute Versicherungs­bedingungen und Leistungen enthält. Die günstigste BU-Versicherung nützt nicht viel, wenn sich im Leistungs­fall heraus­stellt, dass aufgrund schlechter Bedingungen die Leistung durch den Versicherer verweigert werden kann, weil die Ver­sicherungs­bedingungen dies ermöglichen.
Die beste Berufs­unfähig­keits­versicherung ist die individuell passende mit einem guten Preis- Leistungs­verhältnis.

Worauf bei der Auswahl des richtigen Angebotes achten

Wie bereits oben beschrieben sind die Versicherungs­bedingungen und die Leistung die wichtigsten Punkte auf die man bei der Wahl einer Berufs­unfähig­keits­versicherung achten sollte. Der Preis spielt hierbei auch eine Rolle, sollte jedoch bei der Auswahl des passenden Angebotes einen unter­geordneten Stellenwert gegenüber den Leistungen haben.
Wichtig ist ein gutes Preis-Leistungs­verhältnis der Berufs­unfähig­keits­versicherung.

Wichtige Punkte, die eine BU-Versicherung unbedingt enthalten sollte, werden unten aufgeführt und erläutert. Für bestimmte Berufs­gruppen, wie Beamte oder Ärzte sollten auch noch weitere spezielle Klauseln im Vertrag enthalten sein.

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Klauseln die in einer guten Berufs­unfähig­keits­versicherung enthalten sein sollten

  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
  • Rück­wirkende Leistung bei 6-monatiger Berufs­unfähig­keit
  • Rück­wirkende Leistung bei verspäteter Meldung
  • Verkürzter Prognose­zeitraum
  • Verzicht auf Kündigung bzw. Vertrags­anpassung bei unver­schuldeter Verletzung der vorver­traglichen Anzeige­pflicht
  • zumutbare Arzt­anordnungs­klausel
  • welt­weiter Versicherungs­schutz

Was diese Punkte im Einzelnen bedeuten:

Verzicht auf abstrakte Verweisung:

Es gibt Versicherungs­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung in denen eine abstrakte Verweisung enthalten ist. Dies bedeutet, dass der BU-Versicherer keine Leistung erbringen muss, wenn der Versicherte noch in der Lage wäre einen anderen Beruf auszuüben, der seiner Aus­bildung und Erfahrung, sowie der bisherigen Lebens­stellung entspricht. Man spricht in diesem Fall von einem Verweisungs­beruf. Die bisherige Lebens­stellung wurde in der Recht­sprechung als entsprechend angesehen, wenn Einkommens­einbußen bis zu 30 Prozent vorlagen. Dieser Verweisungs­beruf muss lediglich am Arbeits­markt existieren, ob er tatsächlich ausgeübt wird oder eine Chance für den Versicherten in der Berufs­unfähig­keits­versicherung besteht im Verweisungs­beruf angestellt zu werden, spielt keinerlei Rolle.
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung gehört zu den wichtigsten Klauseln in der Berufs­unfähig­keitsversicherung. Es sollte darauf geachtet werden, dass dieser Verzicht auf die abstrakte Verweisung nicht nur für die Erstprüfung der Leistung gilt, sondern auch für Nachprüfungen.

Rück­wirkende Leistung bei 6-monatiger Berufs­unfähig­keit:

In den Standard­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung gilt die Fort­dauer einer Berufs­unfähig­keit die sechs Monate fortdauernd ununter­brochen bestand als Berufs­unfähig­keit im Sinne der Versicherungs­bedingungen. Steht dies so in den Versicherungs­bedingungen der BU-Versicherung wird eine Rente erst ab dem siebten Monat der Berufs­unfähig­keit gezahlt. Gute BU-Versicherungs­bedingungen sehen allerdings eine rückwirkende Leistung nach einer sechs Monate andauernden Berufs­unfähig­keit vor. In diesem Fall zahlt die Berufs­unfähig­keits­versicherung die sechs Monats­renten rück­wirkend.

Rück­wirkende Leistung bei verspäteter Meldung der Berufs­unfähig­keit:

Es gibt immer Umstände, die es dem Versicherten in einer Berufs­unfähig­keits­versicherung unmöglich machen den Eintritt der Berufs­unfähig­keit zeitnah zu melden. Das kann gesund­heitliche Gründe haben, aber auch den einfachen Grund, dass eine Berufs­unfähig­keit zunächst gar nicht als eine solche erkannt wird und als vorüber­gehende Erkrankung einge­schätzt wird. Ist die Klausel "rück­wirkende Leistung bei verspäteter Meldung der Berufs­unfähig­keit" vereinbart, wird in einem solchen Fall auch die Rente rück­wirkend gezahlt. Die rück­wirkende Zahlung ist meist auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Besser ist es natürlich, wenn in den Bedingungen der BU-Versicherung komplett auf Melde­fristen verzichtet wird.

Verkürzter Prognose­zeitraum:

Im VVG (Versicherungs­vertrags­gesetz) ist Berufs­unfähig­keit so definiert, dass der Versicherte voraus­sichtlich auf Dauer außer­stande sein muss, seinen Beruf auszuüben. Voraus­sichtlich auf Dauer bedeutet nach der gängigen Recht­sprechung jedoch mindestens drei Jahre. Viele Ärzte möchten jedoch eine Diagnose auf einen solch langen in die Zukunft reichenden Zeitraum nicht abgeben. Hier zeigt sich der Vorteil der Klausel des "verkürzten Prognose­zeitraums". Ist in der Berufs­unfähig­keits­versicherung ein verkürzter Prognose­zeitraum vereinbart, genügt es, wenn der Versicherte voraus­sichtlich sechs Monate außer­stande ist seinen Beruf auszuüben. Mit dieser für den Versicherten positiven Klausel, wird auf die lang­fristige Prognose verzichtet. Man sollte also darauf achten, dass in den Bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung der Prognose­zeitraum verkürzt ist.

Verzicht auf Kündigung bzw. Vertrags­anpassung bei unver­schuldeter Verletzung der vor­vertrag­lichen Anzeige­pflicht:

Die Versicherungs­gesellschaft kann die Berufs­unfähig­keits­versicherung kündigen oder den Vertrag anpassen, wenn sich nach Vertrags­abschluss heraus­stellen sollte, dass bereits bei Vertrags­abschluss ein erhöhtes Risiko vorlag, welches keiner der Vertrags­parteien bekannt war und vom Antrag­steller deshalb schuldlos nicht angegeben wurde. So sieht es Paragraf 19 Abs. 3 VVG vor. Nun ist es allerdings unmöglich, dass jemand weiß, ob er eine Krankheit hat, die bisher weder entdeckt wurde, noch Beschwerden verursachte. Selbst­verständlich kann ein Antrag­steller eine solche Krankheit vom Antragsteller bei Abschluss der Berufs­unfähig­keits­versicherung auch nicht angeben, weil sie ihm schlichtweg nicht bekannt ist.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine solche Krank­heit bereits bei Abschluss des Vertrags bestand, könnte die Berufs­unfähig­keits­versicherung vom Versicherer gekündigt werden oder angepasst werden.
Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig, dass in den Bedingungen der BU-Versicherung der Verzicht auf Kündigung bzw. Vertrags­anpassung bei unver­schuldeter Verletzung der vorver­traglichen Anzeige­pflicht verankert ist.

zumutbare Arzt­anordnungs­klausel:

Kann die Berufs­unfähig­keit durch ärztliche Maßnahmen und Behandlungen wieder hergestellt werden, ist diesen Anordnungen des Arztes Folge zu leisten, um weiterhin eine Leistung aus der BU-Versicherung zu erhalten. Leistet der Versicherte den ärztlichen Anordnungen keine Folge, liegt eine Obliegen­heits­verletzung vor und die Berufs­unfähig­keits­versicheurng kann die Zahlung einstellen.
Deshalb ist es wichtig, dass diese ärztlichen Anordnungen auf ein zumutbares Maß beschränkt sind. Man sollte darauf achten, dass die Versicherungs­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung ärtzliche Anordnungen auf ein dem Versicherten zumut­bares Maß beschränken. Als zumut­bare Behandlungen zur Wieder­herstellung der Arbeits­fähigkeit werden der Einsatz von Hilfs­mitteln, wie Brillen, Prothesen oder Hörhilfen betrachtet. Außerdem zumutbar sind Heil­behandlungen, wenn sie gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheits­zustandes versprechen. Als nicht zumutbare Arzt­anordnungen werden Operationen betrachtet.

welt­weiter Versicherungs­schutz:

Die meisten Berufs­unfähig­keits­versicherungen bieten inzwischen einen welt­weiten Versicherungs­schutz in den Bedingungen an. Es ist sinnvoll, dass der Versicherungs­schutz weltweit gilt, denn viele Menschen arbeiten während ihres Berufs­lebens zwischen­zeitlich auch im Ausland. Wäre der Versicherungs­schutz der BU-Versicherung nur auf Deutschland beschränkt, bestünde im Falle einer Berufs­tätig­keit im Ausland kein Versicherungs­schutz. Der weltweite Versicherungs­schutz in der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist also ein weiterer sinnvoller Punkt, der in der Berufs­unfähig­keits­versicherung vereinbart sein sollte.
Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass auf eine ärztliche Unter­suchung in Deutschland verzichtet wird bzw. die Reise- und Unter­kunfts­kosten von der Berufs­unfähig­keits­versicherung über­nommen werden, wenn Unter­suchungen in Deutschland verlangt werden. Ins­besondere bei einem Umzug ins Ausland oder einem dauer­haften Aufenthalt im Ausland sollte dieser Punkt berück­sichtigt werden. Die meisten BU-Versicherungen erstatten jedoch keine Reise- und Unter­kunfts­kosten in diesem Fall.

Unser Berufs­unfähig­keits­versicherung Rechner enthält nur Tarife in denen die oben aufge­führten Punkte voll­umfänglich erfüllt sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll


BU-Versicherung weitere versicher­bare Kriterien

Neben den oben erwähnten essen­ziellen Kriterien einer Berufs­unfähig­keits­versicherung gibt es weitere Punkte die in der Berufs­unfähig­keits­versicherung versichert werden können. Diese können Sie entweder in unserem BU-Versicherung Rechner selbst auswählen oder in unserem Vergleich für die Berufs­unfähig­keits­versicherung nachlesen.

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