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Gesetzliche Absicherung

Gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente

Für die meisten Versicherten zahlt der Staat nicht, nur weil sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Entscheidend ist die strengere Frage, wie viele Stunden täglich irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich ist.

Das Wichtigste zuerst

Gibt es eine gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente?

Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente

Für die meisten heute Erwerbstätigen gibt es keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein deshalb eine Rente, weil der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann. Möglich ist nur eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn auch die strengeren medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind deshalb nicht dasselbe. Eine Dachdeckerin kann beispielsweise ihren körperlich anspruchsvollen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und trotzdem aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung noch mindestens sechs Stunden täglich für leichtere Tätigkeiten einsetzbar sein. Dann kann eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leisten, während keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Beruf zählt nicht

Für die Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend.

Stundengrenzen zählen

Unter drei Stunden können volle, von drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung bedeuten.

Zwei Voraussetzungen

Neben der Gesundheit müssen regelmäßig Wartezeit und Pflichtbeitragszeiten erfüllt sein.

Vertrauensschutz

Wer hat noch Anspruch auf die alte gesetzliche BU-Rente?

Die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit ist als Vertrauensschutz weiterhin für Versicherte relevant, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Ein Anspruch entsteht nicht allein durch das Geburtsdatum. Zusätzlich müssen die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Vereinfacht liegt die alte gesetzliche Berufsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gegenüber körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Geprüft werden können dabei auch zumutbare andere Tätigkeiten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt nicht automatisch einen festen Prozentsatz des letzten Einkommens.

Zwei unterschiedliche Prüfungen

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung?

KriteriumPrivate BerufsunfähigkeitsversicherungGesetzliche Erwerbsminderungsrente
Was wird geprüft?Grundsätzlich der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte BerufDas Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
LeistungsschwelleHäufig mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit nach dem vereinbarten TarifWeniger als drei Stunden oder drei bis unter sechs Stunden täglich
RentenhöheDie im Vertrag vereinbarte BU-RenteIndividuell aus dem persönlichen Rentenversicherungskonto berechnet
VersicherungszeitenVertrag muss bestehen; tarifliche Wartezeiten sind bei klassischen BU-Tarifen unüblichRegelmäßig allgemeine Wartezeit und erforderliche Pflichtbeiträge; Ausnahmen sind möglich

Die größere Einkommenslücke ist häufig die Lücke bei Berufsunfähigkeit ohne gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Gerade deshalb sollte eine gesetzliche Zahlung bei der Planung nicht automatisch als sicher verfügbares Einkommen angesetzt werden.

Anspruch genau prüfen

Wann zahlt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Prüfung des Anspruchs auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Für einen Anspruch müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen zusammenkommen. Medizinisch zählt, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann:

  • Mindestens sechs Stunden täglich: grundsätzlich keine Erwerbsminderung.
  • Drei bis unter sechs Stunden täglich: teilweise Erwerbsminderung.
  • Weniger als drei Stunden täglich: volle Erwerbsminderung.

Die Einschränkung muss wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit bestehen. Die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt bei der medizinischen Grundprüfung grundsätzlich außer Betracht. Bei teilweiser Erwerbsminderung und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann jedoch unter weiteren Voraussetzungen eine sogenannte Arbeitsmarktrente in Betracht kommen.

Wartezeit und Pflichtbeiträge

Im Regelfall müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Dieser Zeitraum kann sich beispielsweise durch bestimmte Anrechnungszeiten verlängern.

Daneben gibt es Sonderregelungen, unter anderem bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, bestimmten Fällen voller Erwerbsminderung kurz nach Ausbildung sowie für Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren. Eine pauschale Aussage „ohne fünf Beitragsjahre gibt es nie eine Rente“ wäre daher falsch.

Wer entscheidet über das Leistungsvermögen?

Die Deutsche Rentenversicherung wertet ärztliche Befundberichte und weitere medizinische Unterlagen aus. Sie kann zusätzliche Untersuchungen oder Gutachten veranlassen. Nicht eine einzelne Diagnose, sondern die daraus folgende funktionelle Leistungsfähigkeit ist entscheidend. Gegen einen ablehnenden Bescheid sind Widerspruch und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Ist die Erwerbsminderungsrente immer befristet?

Nein. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden häufig zunächst befristet bewilligt, grundsätzlich für höchstens drei Jahre je Bewilligungszeitraum. Eine weitere Befristung ist möglich. Eine unbefristete Rente kommt in Betracht, wenn eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist. Renten, die allein wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes in voller Höhe gezahlt werden, werden grundsätzlich befristet.

Keine pauschale Rentenhöhe

Wie hoch ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Die Rentenhöhe wird nicht als fester Anteil des letzten Gehalts festgelegt. Sie hängt unter anderem von den erworbenen Entgeltpunkten, dem bisherigen Versicherungsverlauf, der Zurechnungszeit, dem Rentenartfaktor und möglichen Abschlägen ab. Den aussagekräftigsten persönlichen Richtwert liefert die Renteninformation beziehungsweise eine besondere Rentenauskunft zur Erwerbsminderungsrente.

Ungefähre Richtwerte richtig verwenden

In vereinfachten Beratungsrechnungen wird für eine volle Erwerbsminderungsrente mitunter grob mit etwa 25 bis 35 Prozent des letzten Bruttoeinkommens gerechnet; eine teilweise Erwerbsminderungsrente liegt rechnerisch ungefähr bei der Hälfte der vollen Rente. Das sind nur unverbindliche Richtwerte. Die tatsächliche Leistung kann deutlich abweichen oder vollständig entfallen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Auch von einer bewilligten Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgehen. Wer seine Versorgung plant, sollte deshalb mit dem voraussichtlichen Nettobetrag arbeiten und die Angaben aus dem persönlichen Rentenkonto verwenden.

Zwei Lücken getrennt berechnen

Welche Einkommenslücke ist wahrscheinlicher?

Eine sinnvolle Berechnung unterscheidet zwei Situationen:

  • Lücke bei Berufsunfähigkeit: Das bisherige Arbeitseinkommen fällt weg, aber die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bleibt zunächst mit null Euro angesetzt. Diese größere Lücke ist häufig realistischer, weil Berufsunfähigkeit nicht automatisch Erwerbsminderung bedeutet.
  • Lücke bei voller Erwerbsminderung: Zusätzlich wird der individuelle Nettobetrag der voraussichtlichen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.

Mit unserem Rechner für BU-Rente und Einkommenslücke können beide Situationen getrennt betrachtet werden. Die passende private Rentenhöhe hängt außerdem von laufenden Ausgaben, Krankenversicherung, Steuern, Altersvorsorge und bereits vorhandenem Vermögen ab. Weitere Einzelheiten erklärt die Seite zur richtigen Höhe der BU-Rente.

Private Absicherung vergleichen

Die wahrscheinlichere Versorgungslücke absichern

Wir vergleichen Rentenhöhe, Laufzeit, Bedingungen, Beitrag und individuelle Versicherbarkeit. Bei relevanten Gesundheitsangaben kann zunächst eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll sein.

Häufige Fragen

FAQ zur gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente

Gibt es noch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente?

Einen neuen Anspruch nach altem Recht können grundsätzlich nur Versicherte haben, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Für jüngere Versicherte kommt regelmäßig nur eine Erwerbsminderungsrente infrage.

Zahlt die gesetzliche Rentenversicherung schon bei Berufsunfähigkeit?

Für die meisten Versicherten nein. Kann jemand den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, aber noch mindestens sechs Stunden täglich andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Wann wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Medizinisch muss das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden täglich liegen. Zusätzlich müssen die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wie hoch ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Das lässt sich nicht pauschal als Prozentsatz des letzten Gehalts beantworten. Grobe Prozentwerte sind nur Richtwerte. Entscheidend sind der persönliche Versicherungsverlauf und die individuelle Rentenauskunft.

Ist die Erwerbsminderungsrente immer befristet?

Nein. Sie wird häufig befristet bewilligt. Ist eine Besserung unwahrscheinlich, kann eine unbefristete Bewilligung erfolgen. Eine Arbeitsmarktrente wird grundsätzlich befristet gezahlt.

Können private BU-Rente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig gezahlt werden?

Grundsätzlich ja, wenn beide Leistungsvoraussetzungen unabhängig voneinander erfüllt sind. Der gesetzliche Rentenbescheid ersetzt jedoch nicht automatisch die Leistungsprüfung des privaten BU-Versicherers.