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Berufs­unfähigkeits­versicherung für Selbst­ständige



Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige


Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige

Als Selbst­ständiger und Gewerbe­treibender macht man sich oft keine Gedanken darüber, was ein Fall des Verlusts der Arbeitskraft an Konsequenzen mit sich bringt. In der Regel sind Selbst­ständige nicht über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert. Zudem leistet die gesetzliche Unfall­versicherung nur bei Wege­unfällen und Arbeits­unfällen. Sie ist also kein ausreichender Schutz bei einem Arbeits­kraft­verlust für Selbst­ständige.

Berufs­unfähig­keits­versicherung ist für Selbst­ständige sinnvoll.

Die meisten Selbst­ständigen sind nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert. Wer nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert ist, hat auch keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente. Anspruch auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente hat nur, wer mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert ist und in den letzten fünf Jahren drei Jahre lückenlos Beiträge gezahlt hat. Bei den meisten Selbst­ständigen trifft diese Voraus­setzung allerdings nicht zu, sodass sie keine Ansprüche aus der gesetzlichen Erwerbs­minderungs­rente haben.
Aus diesem Grund ist die private Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige sinnvoll und wichtig.

BU-Versicherung für Selbstständige

Was die Berufs­unfähigkeits­versicherung für Selbst­ständige absichert.

In der privaten BU-Versicherung für Selbst­ständige ist der Verlust der Arbeitskraft und die damit verbundenen finanziellen Risiken abgesichert. Kann man seinem Beruf als Selbst­ständiger aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfte­verfall voraus­sichtlich dauernd zu mehr als 50 Prozent nicht mehr nachgehen, liegt Berufs­unfähig­keit vor. In diesem Fall zahlt die Berufs­unfähig­keits­versicherung die versicherte Rente aus. Die Höhe dieser Rente kann vom selbst­ständigen Versicherungs­nehmer individuell bestimmt werden, darf aber das Einkommen nicht übersteigen und sollte bei ungefähr 70 - 80 Prozent des Netto­einkommens liegen. Sie wird bis zum Ende der Berufs­unfähigkeit oder zum Ablauf der BU-Versicherung gezahlt.
Der Verlust der Arbeitskraft kann insbesondere bei Selbst­ständigen schnell zum sozialen Abstieg führen, da selbst­ständig Tätige in der Regel keine gesetzliche Absicherung haben. Die Berufs­unfähig­keits­versicherung ist gerade für Selbst­ständige damit eine existen­zielle Absicherung.


Vergleich der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige

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Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige


Tipp: Auf wichtige Klauseln in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige achten

Nicht nur auf gute Versicherungs­bedingungen im Allgemeinen, sondern auch auf spezielle Klauseln müssen Selbst­ständige bei der BU-Versicherung achten.
Hier ist inbesondere die Umorganisations­klausel zu nennen. Diese Umorganisations­klausel besagt, dass bei Selbst­ständigen keine Berufs­unfähigkeit vorliegt, wenn eine Umorganisation des Arbeitsplatzes möglich ist.

Stellt ein Selbst­ständiger bei seiner Berufs­unfähig­keits­versicherung einen Antrag auf Leistung, prüft zunächst einmal jede BU-Versicherung, ob der bisher ausgeübte Beruf nach einer zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes weiterhin ausgeübt werden könnte.
Wie eine solche Klausel zur Umorganisation des Arbeitsplatzes konkret aussehen kann, wird hier nachstehend an der Umorganisations­klausel eines Berufs­unfähig­keits­versicherers dargestellt.

"Bei Selbst­ständigen liegt keine Berufs­unfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten ausüben könnten. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn die Ausübung dieser Tätigkeiten der bisherigen Stellung noch angemessen ist, sie ihre Lebens­stellung vor Eintritt der gesund­heitlichen Beein­trächtigung wahren kann, erheblicher Kapital­einsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommens­einbußen damit verbunden sind."

Würde sich der Grad der Berufs­unfähigkeit eines Selbst­ständigen durch eine wie oben beschriebene Umorganisation verringern und es läge dann keine bedingungs­gemäße Berufs­unfähigkeit mehr vor, wäre die Berufs­unfähig­keits­versicherung für den Selbst­ständigen leistungsfrei und es würde keine Berufs­unfähig­keits­rente gezahlt.
Die oben aufgeführte Umorganisations­klausel birgt erhebliche Risiken für den Selbst­ständigen und ist nicht empfehlenswert.
Die in der Klausel enthaltenen Formulierungen sind sehr vage gehalten und enthalten überhaupt keine konkreten Angaben zur Bedeutung der enthaltenen Begriffe.

  • zumutbar:
      • Hier wird nicht näher erläutert, was die Berufs­unfähig­keits­versicherung unter zumutbar versteht.
  • gleichwertige andere Tätigkeit:
      • Auch hier wird nicht weiter erläutert, was eine gleichwertige andere Tätigkeit für einen Selbst­ständigen für diese Berufs­unfähig­keits­versicherung bedeutet.
  • erheblicher Kapital­einsatz:
      • Was ein erheblicher Kapital­einsatz ist, wird in dieser Umorganisations­klausel ebenfalls nicht näher bestimmt.
  • erhebliche Einkommens­einbuße:
      • Was die BU-Versicherung unter einer erheblichen Einkommens­einbuße bei einem Selbst­ständigen versteht, wird ebenfalls nicht erklärt.

Eine solch schwammige Formulierung der Umorganisations­klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige gibt dem Versicherer leicht die Möglichkeit die Zahlung der Rente zu verweigern und auf die Umorganisations­klausel zu verweisen. Dies führt nicht selten zu lang­wierigen Gerichts­prozessen in denen die Bedeutung dieser vagen Formulierungen gerichtlich geklärt werden müssen.
Eine gute Berufs­unfähig­keits­versicherung enthält klare und deutliche Formulierungen in der BU-Versicheurng für Selbst­ständige. Hierauf sollte man als Selbst­ständiger achten, wenn man sich mit dem Gedanken trägt, eine Berufs­unfähig­keits­versicherung abzuschließen.

Verzicht auf die Umorganisation in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige

Es gibt Berufs­unfähig­keits­versicherungen für Selbst­ständige die wesentlich klarere Formulierungen bezüglich der Umorganisation des Arbeitsplatzes als die oben angeführte Klausel eines Berufs­unfähig­keits­versicherers.
Einige BU-Versicherungen verzichten sogar unter bestimmten Voraus­setzungen auf die Anwendung der Umorganisation des Arbeits­platzes bei Selbst­ständigen. Hierzu gibt aber ebenfalls von Angebot zu Angebot unter­schiedliche Regelungen.

Verzicht auf die Umorganisation bei Akademikern mit mindestens 90% kauf­männischer oder organisa­torischer Tätigkeit

Es gibt Berufs­unfähig­keits­versicherungen die bei Selbst­ständigen, sofern sie eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, auf die Umorganisation verzichten. Eine weitere Voraussetzung für den Verzicht auf die Umorganisation bei Akademikern ist, dass diese zu mindestens 90 Prozent eine organisa­torische oder kaufmännische Tätigkeit ausüben.

Verzicht auf die Umorganisation bei mehr als 20 Prozent Einkommens­einbuße

Eine weitaus öfter zu findende Klausel zum Verzicht auf die Umorganisation des Arbeits­platzes bei Selbst­ständigen in der BU-Versicherung ist, dass auf die Umorganisation verzichtet wird, wenn eine Einkommens­einbuße von mehr als 20 Prozent hierdurch erreicht wird. In diesem Fall wird die Umorganisation als nicht mehr zumutbar betrachtet und auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet. Als Grundlage für die Berechnung der Einkommens­einbuße werden regelmäßig die steuerlichen Jahresgewinne der letzten drei Jahre herangezogen. Diese Regelung kommt insbesondere Einzel­unternehmern zugute, denn die Kosten für eine Arbeitskraft, die eingestellt werden müsste, damit Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeübt werden weiterhin erledigt werden können, übersteigen die Grenze von 20 Prozent in der Regel.

Verzicht auf die Umorganisation bei weniger als fünf Mitarbeitern

Es gibt Berufs­unfähig­keits­versicherungen, die bei Selbst­ständigen, die weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigen, komplett auf die Prüfung der Möglichkeit der Umorganisation verzichten. Es dürfen also maximal vier Mitarbeiter im Betrieb arbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass der Selbst­ständige bei dieser Zahl mit eingerechnet ist und die Anzahl der Mitarbeiter beim Eintritt der Berufs­unfähigkeit zählt. Bei der Berufs­unfähig­keits­versicherung der Condor Versicherung im Tarif C80 wird auf die Umorganisation verzichtet, wenn der Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter hat.

Umorganisations­klausel in der BU-Versicherung für Selbst­ständige

Sicherlich ist in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Selbst­ständige eine gute Klausel bezüglich der Umorganisation des Arbeits­platzes wichtig. Das Haupt­augenmerk eines Interessenten für die BU-Versicherung sollte jedoch nicht nur auf dieser Klausel liegen, sondern auch auf insgesamt hervor­ragenden Versicherungs­bedingungen.

Weiter­führende Informationen zur

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