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Akademiker Berufs­unfähigkeits­versicherung



Berufsunfähigkeitsversicherung für Ingenieur


Berufs­unfähig­keits­versicherung für Akademiker

Für Akademiker ist eine BU-Versicherung sehr wichtig
Nachdem man als Student das Studium abgeschlossen hat, beginnt man als Akademiker die weitere berufliche Karriere. Wenn auch nicht unmittel­bar nach Beendigung des Studiums, so doch im Laufe der Zeit verdienen Akademiker über­durch­schnittlich gut und bauen sich einen gewissen Lebens­standard auf.
Fällt das Einkommen plötzlich weg, kann dieser Lebens­standard normaler­weise nicht mehr gehalten werden. Verliert man durch Krankheit, Unfall oder Kräfte­verfall seine Arbeitskraft, ist man berufs­unfähig. Die Folge ist der Wegfall des Einkommens mit dem der bisherige Lebens­standard erzielt und aufrecht­erhalten wurde.

Inzwischen wird ungefähr jeder vierte Berufs­tätige mindestens einmal während seines Berufs­lebens berufs­unfähig. Hiervon sind auch Akademiker betroffen. Rund dreißig Prozent aller Berufs­unfähig­keiten betreffen Personen im Alter von 25-45 Jahren. Besonders hoch ist hierbei der Anteil psychischer Erkrankungen, wie Burn-Out oder Depressionen. Bei Schreib­tisch­berufen sind Rücken- und Wirbel­säulen­probleme eine häufige Ursache für eine Berufs­unfähig­keit.
Eine Tatsache ist, dass das Berufs­unfähig­keits­risiko mit der Höhe der beruflichen Qualifi­kation statistisch abnimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Akademiker nicht berufs­unfähig werden. Und als Betroffener tröstet es wenig, wenn man zur statistischen Minderheit gehört.

Als Akademiker braucht man eine Berufs­unfähig­keits­versicherung

Gerade als Akademiker ist man oft hohen psychischen Belastungen im Berufs­alltag ausgesetzt. Demzufolge sind psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Burn-Out gerade bei Akademikern ein häufiger Grund für eine Berufs­unfähig­keit.
Die gesetzliche Kranken­versicherung zahlt lediglich bis zu 78 Wochen ein Krankengeld. Danach greift, wenn überhaupt, die gesetzliche Renten­versicherung, die dann eine Erwerbs­minderungs­rente zahlt. Die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente wird jedoch nur dann gezahlt, wenn man nicht mehr in der Lage ist, mehr als sechs Stunden täglich irgend­einer theoretisch am Arbeitsmarkt existierenden Tätigkeit nachzu­gehen. Das heißt, ein hoch­qualifi­zierter Chef­chirurg, der nicht mehr operieren kann, müsste sich im Zweifels­fall auf eine Tätig­keit als zum Beispiel Pförtner verweisen lassen.

BU-Versicherung für Akademiker

Hierbei ist es egal, ob er diese Arbeit auch tat­sächlich ausübt. Er würde keinerlei Leistung aus der gesetzlichen Erwerbs­unfähig­keits­versicherung erhalten.
Sollte man dennoch eine gesetzliche Erwerbs­unfähig­keits­rente erhalten, ist diese äußerst gering. Wer als Akademiker noch zwischen drei und sechs Stunden täglich irgend­einer theoretisch am Arbeitsmarkt existierenden Tätigkeit nachgehen kann, erhält eine gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente in Höhe von ungefähr 15 Prozent des letzten Brutto­gehalts. Dieser Wert stellt die halbe Erwerbs­minderungs­rente dar.Ist man nur noch in der Lage unter drei Stunden täglich irgend­einer theoretisch am Arbeitsmarkt existierenden Tätigkeit nachzu­gehen, bekommt man 30 Prozent des letzten Brutto­gehalts als Erwerbs­minderungs­rente. Hierbei handelt es um die volle Erwerbs­minderungs­rente.
Wie dies an konkreten Zahlen aussieht soll nachfolgend verdeutlicht werden:

Beispiel: Erwerbs­minderungs­rente für einen Akademiker mit unter­schied­lichem Brutto­gehalt
- Brutto­gehalt: 3500,-- Euro --> volle Erwerbs­minderungs­rente: 1050,-- Euro --> halbe Erwerbs­minderungs­rente 525,-- Euro
- Brutto­gehalt: 4500,-- Euro --> volle Erwerbs­minderungs­rente: 1350,-- Euro --> halbe Erwerbs­minderungs­rente 675,-- Euro
- Brutto­gehalt: 6000,-- Euro --> volle Erwerbs­minderungs­rente: 1800,-- Euro --> halbe Erwerbs­minderungs­rente 900,-- Euro

Bei Akademikern mit einem höheren Durch­schnitts­gehalt fällt die Versorgungs­lücke umso größer aus, wenn die Arbeits­kraft wegfällt. Mit einem Brutto­gehalt von 6000 Euro vor dem Wegfall der Arbeits­kraft und einer halben Erwerbs­minderungs­rente in Höhe von 900 Euro im Fall einer halben Erwerbs­minderung, kann wohl kein Akademiker seinen gewohnten Lebens­standard halten.
Umso wichtiger ist es für Akademiker, eine BU-Versicherung abzu­schließen. Denn eine Berufs­unfähig­keits­versicherung für Akademiker ist die einzige Möglich­keit, bei einer Berufs­unfähig­keit die entstehende finanzielle Lücke auszu­gleichen.
Mit dem Vergleichs­rechner Berufs­unfähig­keits­versicherung finden Akademiker schnell und einfach eine gute und günstige BU-Versicherung.
Da Akademiker in der Regel körperlich weniger anstrengende Arbeit verrichten, ist der Beitrag für eine BU-Versicherung auch meist sehr günstig. Dennoch ist ein Berufs­unfähig­keits­risiko auch in der Berufs­gruppe Akademiker vorhanden und Akademiker brauchen deshalb eine BU-Versicherung. Man kann sagen, dass je höher die berufliche Stellung und Quali­fikation sind, umso wichtiger wird die Berufs­unfähig­keits­versicherung.

Berufs­unfähigkeits­versicherung Akademiker

Es gibt einige wichtige Kriterien, die Akademiker bei Angeboten für die BU-Versicherung beachten sollten. Hierzu zählen ins­besondere die Punkte:
- Verzicht auf abstrakte Verweisung
- Verkürzung des Prognose­zeitraums auf sechs Monate
- Rück­wirkende Leistung ab Eintritt der Berufs­unfähig­keit
- Nach­versicherungs­garantie
- welt­weiter Versicherungs­schutz
- Prüfung auf den zuletzt ausgeübten Beruf
- Infektions­klausel (Mediziner und Arzt)



Berufsunfähigkeitsversicherung Arzt


Tipps zur Berufs­unfähig­keits­versicherung für Akademiker

Wichtige Punkte der BU-Versicherung für Akademiker erklärt

Abstrakte Verweisung:
Unter abstrakter Verweisung versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung, dass der Versicherer bei der Leistungs­prüfung überprüft, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung, sowie seiner Lebens­stellung ausüben könnte. Wäre es dem versicherten Akademiker theoretisch möglich eine solche andere Tätigkeit auszuüben, kann der BU-Versicherer auf diese Tätigkeit verweisen und ist von der Leistung frei. Deshalb ist es sehr wichtig, dass der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in den Versicherungs­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung fest­geschrieben ist.

Verkürzung des Prognose­zeitraums auf sechs Monate:
Die Standard­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung definieren, dass der Versicherte "voraus­sichtlich dauernd" berufs­unfähig sein muss. Die Recht­sprechung besagt, dass der Zeitraum, der hiermit beschrieben ist, mindestens drei Jahre dauern muss. Viele Ärzte scheuen sich jedoch eine solch lang­fristige Diagnose zu stellen. Eine sechs­monatige Diagnose ist für einen Arzt wesentlich leichter zu stellen. Man sollte auch als Akademiker darauf achten, dass der Prognose­zeitraum der Berufs­unfähig­keit auf sechs Monate verkürzt ist.
Rück­wirkende Leistung ab Eintritt der Berufs­unfähig­keit:
Der in der BU-Versicherung versicherte Akademiker ist ver­pflichtet, der Berufs­unfähig­keits­versicherung unver­züglich den Eintritt des Versicherungs­falles zu melden. Es ist jedoch schlichtweg nicht immer möglich eine Berufs­unfähig­keit gleich zu erkennen. Dies kann mehrere Gründe haben. Es gibt Situationen, in denen es dem versicherten Akademiker nicht möglich ist, die Meldung an den Berufs­unfähig­keits­versicherer zu über­mitteln, dies kann beispiels­weise ein Kranken­haus­aufenthalt sein. Oder es liegt eine schleichende Erkrankung vor, die zunächst als vorüber­gehend diagnos­tiziert wurde. In diesem Fall kommt es darauf, was die Versicherungs­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung bezüglich einer rück­wirkenden Leistung bei verspäteter Meldung des Versicherungs­falls vorsehen. Eine rück­wirkende Leistung ist normaler­weise für den Versicherer nicht verpflichtend, er muss die Berufs­unfähig­keits­rente erst nach Meldung des Versicherungs­falls zahlen. Ist eine rück­wirkende Leistung bei verspäteter Meldung des Versicherungs­falls vereinbart, zahlt die Berufs­unfähig­keits­versicherung dem versicherten Akademiker die Berufs­unfähig­keits­rente ab Eintritt der Berufs­unfähig­keit rückwirkend, maximal bis zu drei Jahren.
Nach­versicherungs­garantie:
Nach­versicherungs­garantie bedeutet, dass man das Recht hat, beim Eintritt bestimmter Ereignisse die versicherte Berufs­unfähig­keits­rente in bestimmten Grenzen zu erhöhen. Die Erhöhung der Versicherung erfolgt dann ohne erneute Gesund­heits­prüfung. Diese Ereignisse sind je nach Angebot der Berufs­unfähig­keits­versicherung unter­schiedlich. Meist sind es jedoch Heirat, Geburt eines Kindes, Immobilien­erwerb, aber auch ein Gehalts­sprung von über 10 Prozent kann ein Ereignis sein, das eine Nach­versicherungs­garantie umfasst. Gerade als Akademiker hat man oft eine über­durch­schnitt­liche Gehalts­steigerung. Deshalb sollten Akademiker darauf achten, dass eine Nach­versicherungs­garantie in der BU-Versicherung vereinbart ist und diese auch Gehalts- bzw. Einkommens­sprünge beinhaltet.
Tipp: Es gibt auch Berufs­unfähig­keits­versicherungen, die eine Nach­versicherung ohne Anlass beinhalten. Dies nennt man dann anlass­unabhängige Nach­versicherung. Achten Sie darauf, dass die Nach­versicherungs­garantie nicht nur ohne erneute Gesund­heits­prüfung, sondern auch ohne erneute Risiko­prüfung vereinbart ist. So sind dann auch neu hinzu­gekommene gefähr­lichere Tätigk­eiten und auch neu hinzu­gekommene gefährliche Hobbys, ohne dass ein höherer Beitrag gefordert wird, mitversichert.
Tipp: Schließen Sie als Akademiker nicht nur eine Berufs­unfähig­keits­versicherung ab, sondern zwei oder mehrere BU-Versicherungen. So können Sie die Nach­versicherungs­garantie bei allen Verträgen in Anspruch nehmen und die Begrenzungen eines einzelnen Vertrages umgehen.
Welt­weiter Versicherungs­schutz:
Die sich immer weiter verändernde Berufswelt bringt es mit sich, dass Akademiker immer öfter ins Ausland entsendet werden. Und dies geschieht nicht nur für eine kurze Zeit, sondern oft auch über einen längeren Zeitraum oder mehrere Jahre. Deshalb ist es gerade für Akademiker wichtig, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung weltweit gilt. Wird der Akademiker im Ausland berufs­unfähig und ist kein welt­weiter Versicherungs­schutz vereinbart, muss die Berufs­unfähig­keits­versicherung nicht zahlen. Aber auch, wenn ein welt­weiter Versicherungs­schutz vereinbart ist, sind noch einige Punkte zu beachten. Hier ist ins­besondere zu nennen, wer die Rück­reise­kosten und die Unter­kunfts­kosten des versicherten Akademikers zur Untersuchung in Deutschland zahlt. Oder werden auch im Ausland durchgeführte Unter­suchungen des versicherten Akademikers anerkannt? Diese Kriterien sollte ein Akademiker jedenfalls bei der Auswahl eines Angebots für eine BU-Versicherung berück­sichtigen.
Prüfung zuletzt ausgeübter Beruf:
Warum es wichtig ist, dass der zuletzt ausgeübte Beruf in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Akademiker versichert ist, sieht man daran, welche Möglich­keiten es bei der Definition des Berufs gibt. So könnte beispiels­weise der erlernte Beruf versichert sein, aber auch ein mit einem Studium angestrebter Beruf oder lediglich der im Antrag auf BU-Versicherung angegebene Beruf.
In § 172 Abs. 2 VVG (Versicherungs­vertrags­gesetz) wird der versicherte Beruf wie folgt definiert:
"Berufs­unfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."
Dies kann allerdings durch individuelle Vereinbarungen in den Bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung geändert werden. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass auch vorher ausgeübte Berufe bei der Leistungs­prüfung mit einbezogen werden und auf diese verwiesen werden kann.
In § 172 Abs. 3 VVG heißt es:
"Als weitere Voraus­setzung einer Leistungs­pflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebens­stellung entspricht."
Ist dies in der Berufs­unfähig­keits­versicherung vereinbart liegt eine abstrakte Verweisung vor. Akademiker sollten unbedingt darauf achten, dass der zuletzt ausgeübte Beruf versichert ist und die Lebens­stellung genau definiert ist und auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Eine gute Berufs­definition in der Berufs­unfähig­keits­versicherung sieht ungefähr so aus:
"Vollständige Berufs­unfähig­keit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechenden Kräfte­verfalls, die ärztlich nachzu­weisen sind, voraus­sichtlich auf mindestens sechs Monate außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächtigung ausgestaltet war, auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebens­stellung entspricht.
Als eine der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Unter der bisherigen Lebens­stellung ist die Lebens­stellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesund­heitlichen Beein­trächtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommens­einbuße wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der Recht­sprechung der Ober­landes­gerichte oder des Bundes­gerichts­hofes fest­gelegte Größe im Vergleich zum regelmäßigen jährlichen Brutto­einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesund­heitlichen Beein­trächtigung, maximal jedoch auf 20 %, begrenzt.
Auf eine abstrakte Verweisung wird verzichtet.
Ein Berufswechsel muss uns nicht angezeigt werden, sofern keine Leistungen aus dieser Versicherung bezogen werden."

Fehlt der Bezug zum aktuellen Beruf, besteht die Möglichkeit, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung auch vorher ausgeübte Berufe in der Leistungs­prüfung heranzieht. Akademiker sollten weiterhin darauf achten, dass der zuletzt ausgeübte Beruf auch bei einem Ausscheiden aus dem Beruf weiterhin versichert ist. In diesem Fall besteht Versicherungs­schutz in der BU-Versicherung auch, wenn der Akademiker eine Zeitlang nicht arbeitet. Hier köme ein Sabbatical oder eine Elternzeit infrage.
Infektions­klausel:
Einem Arzt, Apotheker, Zahnarzt, Tierarzt und Heil­neben­berufen, aber auch Physio­therapeuten und Psycho­therapeuten kann die Ausübung des Berufs gesetzlich verboten werden. Dies ist aufgrund des § 31 IfSG (Infektions­schutz­gesetz) möglich. Hiernach kann Personen mit bestimmten Infektionen ein behördliches Tätigkeits­verbot auferlegt werden. Dies gilt sogar dann, wenn lediglich der Verdacht auf eine solche Infektion vorliegt. Für die Berufs­unfähig­keits­versicherung liegt in diesem Fall meist keine versicherte Berufs­unfähig­keit vor. Als Mediziner, Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Tierarzt oder in einem anderen Heilberuf tätige Person, sollte man in der BU-Versicherung eine Infektions­klausel vereinbart haben. Im Falle eines behörd­lichen Tätigkeits­verbots nach § 31 IfSG wird dieses Tätigkeits­verbot dann wie eine Berufs­fähig­keit im Sinne der Versicherungs­bedingungen behandelt. Die Berufs­unfähig­keits­versicherung zahlt dann die versicherte Rente. Leistungs­voraus­setzung ist hierbei, dass ein Tätigkeits­verbot für mindestens sechs Monate besteht. Viele BU-Versicherer beschränken die Infektions­klausel auf bestimmte Berufe, beispiels­weise Arzt. Einige Versicherer haben den Versicherungs­schutz mittlerweile aber auch auf alle Berufe ausgedehnt. Gerade für Akademiker in Heilberufen, also ein Arzt, Tierarzt, Apotheker oder Zahnarzt ist die Infektions­klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung eine wichtige und sinnvolle Ergänzung des Versicherungs­schutzes.

Die häufigsten Studiengänge bei Akademikern

Nachstehend sind die beliebtesten Studien­gänge, sowie die mögliche erziel­bare akademische Berufs­bezeichnung in Deutschland aufgeführt, unterschieden zwischen Frauen und Männern.
Die beliebtesten Studien­gänge bei Frauen:

  1. Betriebs­wirtschafts­lehre --> Wirtschafts­wissenschaft­lerin, Betriebs­wirtin, Diplomkauffrau
  2. Germanistik --> Germanistin
  3. Medizin --> Ärztin
  4. Rechts­wissenschaften --> Juristin, Anwältin, Rechts­anwältin, Richterin, Wirtschafts­juristin, Notarin
  5. Pädagogik --> Pädagogin, Lehrerin
  6. Anglistik --> Lehrerin, Journalistin
  7. Biologie --> Biologin
  8. Wirtschafts­wissenschaften --> Wirtschafts­wissenschaft­lerin, Bachelor of Science, Master of Science
  9. Psychologie --> Psychologin
  10. Mathematik --> Mathematikerin
Die beliebtesten Studien­gänge bei Männern sind:
  1. Betriebs­wirtschafts­lehre --> Wirtschafts­wissenschaft­ler, Betriebswirt, Diplom­kaufmann
  2. Maschinenbau --> Maschinenbau­ingenieur
  3. Informatik --> Informatiker, Wirtschafts­informatiker
  4. Elektrotechnik --> Elektro­ingenieur
  5. Rechts­wissenschaften --> Jurist, Anwalt, Rechts­anwalt, Richter, Wirtschafts­jurist, Notar
  6. Wirtschafts­ingenieurs­wesen --> Wirtschafts­ingenieur
  7. Wirtschafts­wissen­schaften --> Wirtschafts­wissenschaft­ler, Bachelor of Science, Master of Science
  8. Medizin --> Arzt, Mediziner
  9. Wirtschaftsinformatik --> Wirtschaftsinformatiker
  10. Physik --> Physiker

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