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Berufs­unfähigkeits­versicherung
die abstrakte Verweisung



Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakte Verweisung


Die abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Eine Berufs­unfähig­keits­versicherung soll die verein­barte Rente zahlen, wenn der Versicherte seinen Beruf aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hier ist jedoch die Möglich­keit der abstrakten Verweisung zu beachten.

Ist eine abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung verein­bart, hat die BU-Versicherung die Möglich­keit die versicherte Person auf eine andere Tätig­keit verweisen, die er theoretisch trotz seiner gesund­heitlichen Beein­trächti­gungen noch ausüben könnte, wenn diese seiner Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebens­stellung entsprechen würde. Diese Tätig­keit muss der Versicherte nicht wirklich ausüben, sie muss lediglich theoretisch möglich sein. Im Falle einer solchen abstrakten Verweisung kann die Versicherung die Zahlung der versicherten Berufs­unfähig­keits­rente verweigern. Nur eine Berufs­unfähig­keits­versicherung, die auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist eine sinnvolle BU-Versicherung.

Niemals eine Berufs­unfähig­keits­versicherung ohne Verzicht auf die abstrakte Verweisung abschließen

Die Formulierung des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) macht es den Berufs­unfähig­keits­versicherungen möglich, die Definition der Berufs­unfähig­keit unter­schiedlich auszu­gestalten. Die Gefahr für einen Versicherten in der Berufs­unfähig­keits­versicherung liegt in dem einfach klingenden Text "oder eine andere Tätig­keit auszuüben, die seinen Kennt­nissen und Fähig­keiten entspricht". Mit dieser Formulierung hat die BU-Versicherung die Möglich­keit der abstrakten Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Zeigt die BU-Versicherung einen anderen theoretisch möglichen Beruf auf, den der Versicherte ausüben könnte, ist sie in diesem Fall nicht zur Zahlung der Rente verpflichtet.

BU-Versicherung Verweisung

Berufs­unfähigkeits­versicherung - wichtig: Der Verzicht auf abstrakte Verweisung

Die soziale Wert­schätzung und das Einkommen werden zwar bei der Prüfung, ob eine Berufs­unfähig­keit vorliegt berück­sichtigt, dennoch wird, wenn eine abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung verein­bart ist keine Rücksicht auf die wirkliche Arbeits­markt­situation genommen. Eine Zahlung der BU-Rente kann vom Berufs­unfähig­keits­versicherer auch dann verweigert werden, wenn ein ent­sprechend möglicher Arbeits­platz gar nicht vorhanden ist. Ist in der Berufs­unfähig­keits­versicherung kein Verzicht auf die abstrakte Verweisung vereinbart, liegt das Risiko einer Verweisung aus­schließlich bei der versicherten Person. Die Berufs­unfähig­keits­versicherung muss also lediglich einen akzeptablen Beruf vorschlagen, den der Versicherte noch ausüben könnte und ist damit leistungs­frei.

Wie sieht in der Berufs­unfähigkeits­versicherung eine gute Klausel mit Verzicht auf die abstrakte Verweisung aus

Eine Formulierung wie die folgende stellt eine gute Definition der Berufs­unfähig­keit dar:
Vollständige Berufs­unfähig­keit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper­verletzung oder nicht alters­ent­sprechendem Kräfte­verfalls, die ärztlich nach­zuweisen sind, voraus­sichtlich sechs Monate ununter­brochen außer­stande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächti­gungen ausgestaltet war, auszuüben. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
Wenn die Formulierung "oder auf eine andere Tätigkeit" in der Definition der Berufs­unfähig­keit fehlt, liegt bereits ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung vor. Der Satz "Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung" unter­streicht diese lediglich nur noch.



Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung


Tipps zur abstrakten Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Darauf achten, wie lange die abstrakte Verweisung gilt
Es gibt Fälle in denen der Versicherte in der Berufs­unfähig­keits­versicherung aus dem Beruf ausscheiden, ohne dass eine Berufs­unfähig­keit vorliegt. Dies kann ein Sabbatical, Elternzeit oder ein dauer­haftes Ausscheiden aus dem zuletzt ausgeübten Beruf sein. Wird der Versicherte in der BU-Versicherung krank oder erleidet einen Unfall, sodass es ihm nicht möglich ist in den vorher ausgeübten Beruf zurückzukehren. Prüft die Berufs­unfähig­keits­versicherung in diesem Fall nur die momentane Situation und nicht den zuletzt vor dem Aus­scheiden aus dem Berufs­leben ausgeübten Beruf, kann es sein, dass die Leistung verweigert wird. Deshalb ist es wichtig zu prüfen, wie lange nach dem Ausscheiden aus dem Beruf geprüft wird, die abstrakte Verweisung auch noch rück­wirkend gilt.

Prüfung des Berufs bei Berufs­wechsel

Es gibt Berufs­unfähig­keits­versicherungen, die die Formulierung "zuletzt aus­geübter Beruf" einschränken. Diese BU-Versicherungen prüfen innerhalb einer bestimmten Zeit nach einem Berufs­wechsel auch den zuvor ausgeübten Beruf. Diese Konstel­lation sieht dann so aus, dass die BU-Versicherung auch den vor dem Berufs­wechsel ausgeübten Beruf zur Prüfung der Leistungs­pflicht heran­ziehen kann, sofern der Berufs­wechsel nicht länger als 12 bzw. 24 Monate vor Eintritt der Berufs­unfähig­keit erfolgte. Dies kann sich für einen Versicherten nachteilig auswirken, da der vorherige Beruf unter Umständen ein anderes Berufs­bild aufwies als der aktuell ausgeführte.
Eine BU-Versicherung formuliert die Berufs­unfähig­keit nach Aus­scheiden aus dem Berufs­leben wie folgt:
Nach Ablauf von fünf Jahren gilt eine Berufs­tätigkeit als zumutbar, die anhand der dann noch verwert­baren Kenntnisse und Fähig­keiten ausgeübt wird oder ausgeübt werden könnte. Die Lebens­stellung wird durch die dann ausgeübte oder mögliche Berufs­tätigkeit geprägt.
Faktisch wird damit die abstrakte Verweisung fünf Jahre nach Ausscheiden aus dem Berufs­leben wieder ausge­hebelt.

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Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist ein äußerst wichtiger Punkt in der BU-Versicherung

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