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Leistungsfall

Leistungsprüfung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Erstprüfung und Nachprüfung der Leistung aus der BU-Versicherung.

BU-LeistungsprüfungPrüfung des Leistungsanspruchs im Versicherungsfall.
Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungsprüfung

Die Leistungsprüfung in der BU-Versicherung

Wie die Prüfung der Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung vonstattengeht
Ist man berufsunfähig und möchte die versicherte BU-Rente ausgezahlt bekommen, muss hierzu zunächst ein Antrag auf Leistung gestellt werden. Diese erste Antragstellung auf eine Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung nennt man Erstprüfung. Der Antrag auf eine Leistung aus der BU-Versicherung ist sehr umfangreich. Beim Ausfüllen können schnell Fehler gemacht werden, die später nur schwer wieder zu revidieren sind. Deshalb sollte man im Fall einer Beantragung einer Leistung aus der BU-Versicherung immer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, am besten von einem auf diese Fälle spezialisierten Anwalt.
Hiervon sollte man sich allerdings nicht abhalten lassen, eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abzuschließen. Noch weniger sollte man sich scheuen, im Fall, dass man berufsunfähig ist, einen Leistungsantrag zu stellen.

Auch wenn ein spezialisierter Anwalt natürlich nicht kostenlos arbeiten kann, weiß er jedoch, auf welche Feinheiten beim Antrag auf Leistung zu achten ist. Natürlich wird eine Rechtsschutz­versicherung die Kosten hierfür übernehmen. Ein guter Rechtsschutzversicherungsvergleich hilft, eine günstige Rechtsschutz­versicherung zu finden, sofern man noch keine hat.
Lassen Sie sich von den vorgenannten Hinweisen nicht erschrecken; die meisten Anträge auf Leistung aus einer BU-Versicherung werden ohne Probleme genehmigt.

Erstprüfung und Nachprüfung der Leistung aus der BU-Versicherung

Die Erstprüfung der Leistung
Wird erstmalig ein Leistungsantrag bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung gestellt, spricht man von der Erstprüfung. In dieser Erstprüfung werden viele Unterlagen angefordert und die Leistungspflicht intensiv geprüft. Welche Aspekte von den Leistungsprüfern der BU-Versicherung berücksichtigt werden, wird im Folgenden erläutert.
Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?
Hier prüft der Sachbearbeiter der Leistungsprüfung, ob alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und richtig beantwortet wurden. Findet der Leistungsprüfer heraus, dass falsche Angaben bezüglich der Gesundheitsfragen gemacht wurden, handelt es sich um eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Stellt sich heraus, dass die Gesundheitsfragen im Antrag nicht richtig beantwortet wurden, liegt diese vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor.
Die Berufs­unfähigkeits­versicherung kann in diesem Fall in den ersten fünf Jahren nach dem Beginn des Vertrags von dem Vertrag zurücktreten und muss keine Leistung erbringen. Eine Voraussetzung für den Rücktritt ist allerdings, dass die Ursache der Berufsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit steht. Dies nennt man Kausalzusammenhang. Kausalzusammenhang bedeutet, dass der Grund und die Ursache für die Berufsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit den falsch beantworteten Gesundheitsfragen stehen. Ist dies nicht der Fall, kann die BU-Versicherung nicht von dem Vertrag zurücktreten, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde.
Kann die Berufs­unfähigkeits­versicherung allerdings nachweisen, dass die Gesundheitsfragen arglistig, also mit Absicht, falsch beantwortet wurden, hat sie das Recht, innerhalb der ersten 10 Jahre nach Vertragsbeginn den Vertrag anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung müssen ebenfalls keine Leistungen gezahlt werden. Seltener kommt es zu Gerichtsprozessen, wie die Prozessquoten der BU-Versicherung belegen.
Hieraus wird deutlich, warum die Antragsfragen immer exakt und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Die meisten Anträge auf eine BU-Versicherung werden auch angenommen, wenn Vorerkrankungen vorliegen.

Der Grad der Berufsunfähigkeit
Ein weiterer Punkt in der Leistungsprüfung ist, ob der versicherte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht wurde. Den meisten BU-Versicherungen liegt ein Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent zugrunde. Es gibt auch noch Staffelregelungen, die eine andere Prozentzahl, ab der die Leistung fällig wird, vorsehen. Auf diese soll allerdings hier nicht eingegangen werden.
Die Nachweispflicht bei der Erstprüfung einer Berufsunfähigkeit obliegt dem Versicherten. Der Versicherte muss alle Nachweise, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, selbst erbringen und die Kosten hierfür übernehmen. Diese Nachweise sollten so aussagekräftig wie möglich sein und möglichst genaue Unterlagen bezüglich der diagnostizierten Krankheiten, einschließlich der Krankheit, die die Hauptursache der Berufsunfähigkeit darstellt, enthalten. Denn oft wird der Grad der Berufsunfähigkeit nicht allein durch eine Krankheit, sondern durch eine Kombination aus mehreren Krankheiten erreicht.
Des Weiteren prüft die BU-Versicherung in der Erstprüfung die genaue Tätigkeitsbeschreibung des zuvor ausgeübten Berufs und ob die versicherte Person aufgrund der Erkrankungen noch in der Lage ist, diesen zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Aus diesem Grund muss eine ausführliche Beschreibung der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit vorgelegt werden. Je exakter diese Beschreibung ist, desto leichter fällt dem Risikoprüfer die Einschätzung des Grads der Berufsunfähigkeit.
Besteht Uneinigkeit bezüglich des Grads der Berufsunfähigkeit, können weitere medizinische Gutachten eingeholt werden. Beauftragt die BU-Versicherung diese Gutachten, trägt sie auch die Kosten hierfür.

Prüfung der versicherten Ursache
Wenn eine Vorerkrankung bestand, die bei Vertragsabschluss ausgeschlossen wurde, besteht für eine Berufsunfähigkeit, die durch diese Vorerkrankung hervorgerufen wurde, kein Versicherungsschutz. Die BU-Versicherung muss in diesem Fall keine Leistung erbringen. Es gibt auch weitere Ausschlüsse, die generell bei nahezu allen Berufs­unfähigkeits­versicherungen gelten. Dies sind beispielsweise Berufsunfähigkeiten, die durch Begehen vorsätzlicher Verbrechen verursacht wurden. Diese Ausschlüsse sind allerdings in der Regel vernachlässigbar.

Verweisung
Die Berufs­unfähigkeits­versicherung prüft in der Erstprüfung auch, ob es die Möglichkeit einer Verweisung gibt. Hier kämen die abstrakte Verweisung und die konkrete Verweisung in Frage. Eine BU-Versicherung, die eine abstrakte Verweisung beinhaltet, ist keinesfalls zu empfehlen. Hat man einen Vertrag, der eine abstrakte Verweisung beinhaltet und ist man noch gesund, sollte man über einen Wechsel der BU-Versicherung nachdenken.
In der Erstprüfung werden auch Verweisungsmöglichkeiten geprüft. Eine abstrakte Verweisung, sofern sie im Vertrag vereinbart ist, läge vor, wenn die Berufs­unfähigkeits­versicherung die Möglichkeit hätte, auf eine theoretisch andere Tätigkeit, die der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung des Versicherten entspricht, zu verweisen und deshalb keine Leistung erbringen müsste.
Eine konkrete Verweisungsmöglichkeit läge vor, wenn der Versicherte tatsächlich einem anderen Beruf nachgeht und in diesem ein dem vorherigen Beruf entsprechendes Einkommen erzielt und der neue Beruf dem sozialen Ansehen des alten Berufs entspricht. Eine konkrete Verweisung kann allerdings immer nur erfolgen, wenn der Versicherte freiwillig eine neue Berufstätigkeit aufnimmt.
Die konkrete Verweisung ist in fast allen Berufs­unfähigkeits­versicherungen enthalten. Es gibt BU-Versicherer, die damit werben, in der Erstprüfung auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung zu verzichten. Da aber bei einem Erstantrag auf Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung meist keine andere Tätigkeit konkret ausgeübt wurde, ist dieses Werbeargument eher irrelevant. Denn in der Nachprüfung wird auf die Prüfung der konkreten Verweisung nicht mehr verzichtet.

Die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit in der BU-Versicherung

Unter der Nachprüfung versteht man das Recht der BU-Versicherung, während des Leistungsbezugs der BU-Rente zu prüfen, ob der Versicherte weiterhin berufsunfähig ist. Im Gegensatz zur Erstprüfung ist allerdings die Berufs­unfähigkeits­versicherung verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Sämtliche in dieser Nachprüfung eventuell veranlasste Untersuchungskosten und Gutachten gehen zu Lasten des Versicherers. Eine regelmäßige Überprüfung des Grads der Berufsunfähigkeit kommt praktisch eher selten vor. Meist bezieht sie sich nur auf die Frage, ob sich am Gesundheitszustand etwas geändert hat und es wird ein ärztlicher Nachweis verlangt. Neue Gutachten sind kostenintensiv und diese Kosten müssen von der BU-Versicherung getragen werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit der Berufs­unfähigkeits­versicherung normalerweise gemeldet werden muss. Liegt die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit vor, wird die BU-Versicherung prüfen, ob sie daraufhin eine konkrete Verweisung aussprechen kann und die Leistung einstellen kann.
Gesundheitliche Verbesserungen sind bei den meisten Berufs­unfähigkeits­versicherungen auch zu melden. Hier besteht allerdings das Problem, dass der versicherte Leistungsbezieher oft nicht weiß, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wirklich eingetreten ist. Viele Bezieher einer Leistung aus der BU-Versicherung fühlen sich nur deshalb besser, weil sie den Beruf nicht mehr ausüben müssen.
Einige Berufs­unfähigkeits­versicherungen verzichten auf die Meldung einer Verbesserung des Gesundheitszustands. Berechnen Sie Ihren Vergleich für die BU-Versicherung.


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Zeitlich befristetes Anerkenntnis

Was gut klingt und sich gut verkaufen lässt, muss nicht unbedingt vorteilhaft für den Versicherten einer BU-Versicherung sein. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist vorgesehen, dass eine Berufs­unfähigkeits­versicherung auch einmalig ein befristetes Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit vornehmen kann. Mit einem befristeten Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte zwar unter Umständen schneller eine Leistung aus der BU-Versicherung, diese ist allerdings auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Der Nachteil eines solchen befristeten Anerkenntnisses ist, dass die Erstprüfung der Leistungspflicht hiermit nicht abgeschlossen ist. Nach Ablauf der zeitlich zuerkannten Leistung ist der Versicherte erneut in der Beweispflicht, dass er berufsunfähig ist. Ein Verzicht auf eine zeitlich befristete Anerkennung ist eine kundenfreundlichere Regelung.

BU-Versicherung mit zeitlich befristetem Anerkenntnis

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BU im Leistungsfall

BU-Leistungsprüfung: Ablauf, Nachweise und Nachprüfung

Was der Versicherer prüft, welche Unterlagen wichtig sind und worin sich Erstprüfung und Nachprüfung unterscheiden.

Das WichtigsteBeruf, Gesundheit und Vertragsbedingungen müssen zusammenpassen.

Direkte Antwort

Was ist eine Leistungsprüfung in der BU?

Mit der BU-Leistungsprüfung klärt der Versicherer, ob die Voraussetzungen für die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind. Ausgangspunkt sind die konkreten Vertragsbedingungen, die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit und die gesundheitlichen Einschränkungen. Ein ärztlicher Befund allein beantwortet deshalb noch nicht, in welchem Umfang der konkrete Beruf ausgeübt werden kann.

Die Beantragung der BU-Leistung liefert die Angaben und Unterlagen. Die Erstprüfung bewertet den erstmaligen Anspruch. Zahlt der Versicherer bereits eine Rente, kann er später in einer Nachprüfung kontrollieren, ob die anerkannte Berufsunfähigkeit fortbesteht.

Wichtig: Eine Leistungsprüfung ist keine erneute Risikoprüfung für einen Neuabschluss. Auch ein allgemeiner Vertrags- und Bedingungscheck verfolgt eine andere Suchintention.

Schritt für Schritt

Wie läuft die BU-Leistungsprüfung ab?

SchrittWas passiert?Worauf achten?
1. Leistung meldenDer Versicherer stellt Formulare bereit und nennt zunächst benötigte Angaben.Rückwirkende Leistungen und Meldefristen ergeben sich aus dem konkreten Vertrag.
2. Beruf darstellenDer tatsächliche Arbeitsalltag vor Eintritt der Einschränkung wird mit Aufgaben und Zeitanteilen beschrieben.Nicht nur Berufsbezeichnung oder Stellenbeschreibung verwenden.
3. Gesundheit belegenÄrztliche Berichte, Befunde und Behandlungsverläufe sollen Diagnose, Einschränkungen und Prognose nachvollziehbar machen.Medizinische Befunde und berufliche Auswirkungen widerspruchsfrei verbinden.
4. Vertrag prüfenDer Versicherer prüft Definition, Prognosezeitraum, Ausschlüsse, Verweisung und weitere Klauseln.Der Wortlaut des eigenen Tarifs ist entscheidend.
5. Rückfragen klärenFehlende Unterlagen, Arztanfragen oder ein Gutachten können folgen.Anfragen auf Umfang, Relevanz und Frist prüfen und nachvollziehbar beantworten.
6. EntscheidungMöglich sind Anerkenntnis, befristetes Anerkenntnis, weitere Prüfung oder begründete Ablehnung.Entscheidung und Berechnung der Leistung vollständig kontrollieren.
Unterlagen für die BU-Leistungsprüfung zusammenstellen

Anspruch nachvollziehbar belegen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der notwendige Umfang hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab. Typisch sind der Leistungsantrag, eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung, ärztliche Berichte und Befunde sowie Angaben zu Behandlungen und zum bisherigen Verlauf. Arbeitnehmer benötigen je nach Fall zusätzliche Berufs- oder Einkommensunterlagen. Bei Selbstständigen können betriebliche Abläufe, Aufgabenverteilung, Mitarbeiter, wirtschaftliche Kennzahlen und eine mögliche Umorganisation hinzukommen.

Eine pauschale Aufforderung, ungeprüft sämtliche Patientenakten einzureichen, ist nicht sinnvoll. Zunächst sollte geklärt werden, welche Angaben der Versicherer nach Vertrag und Leistungsantrag tatsächlich benötigt. Widersprüche zwischen Arztunterlagen, Fragebogen und Tätigkeitsbild können Rückfragen auslösen.

Kern der Erstprüfung

Was prüft die Berufsunfähigkeitsversicherung?

PrüfpunktErklärungWichtig
Versicherter BerufMaßgeblich ist regelmäßig die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung.Aufgaben, Zeitanteile, Verantwortung und Arbeitssituation beschreiben.
GesundheitDiagnosen, Funktionsbeeinträchtigungen, Verlauf und Prognose werden medizinisch bewertet.Eine Diagnose allein ersetzt keine Darstellung der beruflichen Einschränkung.
BU-GradGeprüft wird, ob der tariflich erforderliche Grad erreicht ist; häufig liegt die Schwelle bei 50 Prozent.Tarifabweichungen und Staffelregelungen sind möglich.
PrognoseDie Einschränkung muss nach der vertraglichen Regelung voraussichtlich ausreichend lange bestehen.Häufig sind sechs Monate vereinbart; entscheidend bleibt der Vertrag.
AusschlüsseIndividuelle Leistungsausschlüsse und allgemeine Ausschlusstatbestände werden geprüft.Ursache und konkrete Ausschlussformulierung müssen zusammen betrachtet werden.
VerweisungJe nach Vertrag kann eine abstrakte oder konkrete Verweisung relevant sein.Eine konkrete Verweisung setzt eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit voraus.
AntragsangabenDer Versicherer kann prüfen, ob bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Fragen korrekt beantwortet wurden.Rücktritt, Vertragsanpassung, Kündigung und Anfechtung haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Folgen einer möglichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht lassen sich nicht auf eine einzige Fünf- oder Zehnjahresregel reduzieren. Verschulden, Kenntnis, konkrete Frage, Kausalität, Fristen und die gewählte Rechtsfolge müssen getrennt geprüft werden. Vertiefende Hinweise stehen bei den Gesundheitsfragen.

Mitwirkung mit Augenmaß

Arztanfragen, Schweigepflicht und Gutachten

Der Versicherte muss den Leistungsanspruch darlegen und an der erforderlichen Aufklärung mitwirken. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede denkbare Datenerhebung unbegrenzt erforderlich ist. Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und konkrete Arztanfragen sollten verständlich, zweckbezogen und auf den Leistungsfall ausgerichtet sein.

Beauftragt der Versicherer eine zusätzliche Untersuchung oder ein Gutachten, richten sich Umfang, Auswahl und Kosten nach Vertrag und rechtlichem Rahmen. Eigene ärztliche Unterlagen, die für den Nachweis beschafft werden, und vom Versicherer veranlasste Untersuchungen dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden.

Bearbeitungszeit

Wie lange dauert die BU-Leistungsprüfung?

Eine allgemeingültige Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Einfluss haben insbesondere die Vollständigkeit der Unterlagen, Rückfragen bei Ärzten, Gutachten, die Komplexität des Berufsbildes, Selbstständigkeit und die Reaktionszeiten externer Stellen. Aktuelle Leistungsstudien nennen Durchschnittswerte von mehreren Monaten; daraus folgt keine verbindliche Frist für den einzelnen Antrag.

Einzelne Versicherer geben jedoch konkrete Service- oder Reaktionszusagen. Entscheidend ist, was genau versprochen wird: die Prüfung eingereichter Unterlagen, eine Rückmeldung zum Sachstand oder bereits eine Leistungsentscheidung.

BeispielZeitliche AussageEinordnung
Alte LeipzigerPrüfung der eingereichten Unterlagen innerhalb von acht Arbeitstagen.Servicegarantie für die Unterlagenprüfung; nicht automatisch eine abschließende Leistungsentscheidung.
NÜRNBERGERInnerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vorgelegten Unterlagen: Anerkenntnis oder Information über den Sachstand; während weiterer Erhebungen spätestens alle vier Wochen eine Fortgangsinformation.Die Bedingungen versprechen eine Reaktion, nicht in jedem Fall eine abschließende Entscheidung innerhalb von zehn Tagen.
LV 1871Nach vollständigem Eingang der Erstprüfungsunterlagen erfolgt nach eigener Darstellung in der Regel innerhalb einer Woche eine Information zur Leistung oder zum weiteren Vorgehen.„In der Regel“ ist eine Serviceaussage und keine allgemeine Marktfrist.

Solche Zusagen können bei der Tarif- und Servicebewertung hilfreich sein. Sie sind aber nur vergleichbar, wenn Startpunkt, Vollständigkeitsvoraussetzung, Inhalt der zugesagten Reaktion und mögliche Rechtsfolge identisch sind.

Beschleunigen lässt sich das Verfahren vor allem durch eine präzise Tätigkeitsbeschreibung, geordnete medizinische Nachweise, vollständige Antworten und eine dokumentierte Kommunikation. Bleibt eine nachvollziehbare Reaktion aus, sollte gezielt nach Bearbeitungsstand, fehlenden Unterlagen und dem nächsten Prüfschritt gefragt werden.

Leistungsfall strukturiert vorbereiten

Unterlagen und Vorgehen gemeinsam prüfen

Wir klären, welche fachliche Unterstützung für deinen konkreten Fall sinnvoll ist und grenzen Maklerhilfe, Versicherungsberatung und Rechtsberatung sauber voneinander ab.

Anerkenntnis und Nachprüfung der BU-Rente

Nach dem Anerkenntnis

Erstprüfung und Nachprüfung unterscheiden

Bei der Erstprüfung muss der Versicherte den geltend gemachten Anspruch darlegen und nachweisen. Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht unbefristet an, bildet dieses Anerkenntnis den Ausgangspunkt einer späteren Nachprüfung. Will der Versicherer die Rente einstellen, muss er nachvollziehbar darlegen, welche maßgebliche Änderung eingetreten ist.

Relevant können eine gesundheitliche Verbesserung oder eine tatsächlich aufgenommene neue Tätigkeit sein, die nach den Vertragsbedingungen eine konkrete Verweisung erlaubt. Eine neue Tätigkeit beendet die BU-Rente nicht automatisch. Gesundheitliche Ausübbarkeit, Ausbildung und Erfahrung, Einkommen sowie soziale Wertschätzung müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Befristetes Anerkenntnis

Ein befristetes Anerkenntnis ist nicht automatisch vorteilhaft oder nachteilig. Es kann frühzeitig Leistung ermöglichen, verschiebt aber je nach Gestaltung die erneute Anspruchsprüfung. Zulässigkeit, Begründung, Dauer und Folgen richten sich nach Gesetz, Rechtsprechung und Vertragslage. Nach Ablauf darf nicht ohne Prüfung unterstellt werden, dass der Versicherte weiterhin dieselbe Beweisposition wie zu Beginn hat.

Unterstützung

Braucht man immer einen Anwalt?

Nein. Bei einem überschaubaren, gut dokumentierten Fall kann der Antrag ohne anwaltliche Begleitung gelingen. Fachliche Hilfe kann dennoch sinnvoll sein, beispielsweise bei komplexen Krankheitsverläufen, widersprüchlichen Unterlagen, Selbstständigkeit, drohender Anzeigepflichtproblematik, Gutachten, einer Ablehnung oder einer angekündigten Leistungseinstellung.

Welche Person unterstützen darf, hängt von der Aufgabe ab. Ein spezialisierter Makler oder Leistungsfallbegleiter kann organisatorisch und fachlich vorbereiten. Unabhängige Versicherungsberatung und individuelle Rechtsprüfung sind den jeweils dazu befugten Personen vorbehalten. Ob eine Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt, hängt vom Vertrag, Versicherungsfall, Leistungsumfang und einer Deckungszusage ab.

Vor den häufigen Fragen

Leistungsprüfung nicht dem Zufall überlassen

Je früher Beruf, Medizin und Vertragsbedingungen widerspruchsfrei zusammengeführt werden, desto besser lassen sich unnötige Rückfragen vermeiden.

Häufige Fragen

FAQ zur BU-Leistungsprüfung

Wie läuft eine BU-Leistungsprüfung ab?

Nach der Leistungsmeldung prüft der Versicherer Vertrag, Beruf, Gesundheit, BU-Grad, Prognose, mögliche Ausschlüsse und Verweisungsregelungen. Fehlende Angaben können Rückfragen oder weitere Untersuchungen auslösen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Typisch sind Leistungsantrag, genaue Tätigkeitsbeschreibung, ärztliche Berichte und Befunde sowie je nach Fall Berufs-, Einkommens- oder Betriebsunterlagen. Maßgeblich sind Vertrag und konkreter Einzelfall.

Wie lange dauert die Leistungsprüfung?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Vollständigkeit, Arztanfragen, Gutachten, Berufsbild und Reaktionszeiten externer Stellen beeinflussen die Bearbeitungszeit.

Was unterscheidet Erstprüfung und Nachprüfung?

In der Erstprüfung muss der Versicherte seinen Anspruch darlegen. Nach einem unbefristeten Anerkenntnis muss der Versicherer eine relevante Änderung und die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung nachvollziehbar darlegen.

Brauche ich immer einen Anwalt?

Nein. Je nach Schwierigkeit können ein spezialisierter Makler, Versicherungsberater, Leistungsfallbegleiter oder ein zur Rechtsberatung befugter Anwalt sinnvoll sein. Eine pauschale Pflicht besteht nicht.

Wann darf eine anerkannte BU-Rente eingestellt werden?

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr im erforderlichen Umfang besteht oder eine zulässige konkrete Verweisung möglich ist. Die Einstellung muss den vertraglichen und formalen Anforderungen entsprechen.