Willkommen beim Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

Leistungsprüfung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung



Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungsprüfung


Die Leistungsprüfung in der BU Versicherung

Wie die Prüfung der Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung vonstattengeht
Ist man berufsunfähig und möchte die versicherte BU-Rente ausgezahlt bekommen, muss hierzu zunächst ein Antrag auf Leistung gestellt werden. Diese erste Antragstellung auf eine Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung nennt man Erstprüfung. Der Antrag auf eine Leistung aus der BU-Versicherung ist sehr umfangreich. Beim Ausfüllen können schnell Fehler gemacht werden, die später nur schwer wieder zu revidieren sind. Deshalb sollte man sich im Fall einer Beantragung einer Leistung aus der BU Versicherung immer professionelle Hilfe nehmen, am besten von einem auf diese Fälle spezialisierten Anwalt.
Hiervon sollte man sich allerdings nicht abhalten lassen, eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abzuschließen. Noch weniger sollte man sich scheuen, im Fall, dass man berufsunfähig ist, einen Leistungsantrag zu stellen.

Auch, wenn ein spezialisierter Anwalt natürlich nicht kostenlos arbeiten kann, weiß er jedoch auf welche Feinheiten beim Antrag auf Leistung zu beachten sind. Natürlich wird eine Rechtsschutz­versicherung die Kosten hierfür übernehmen. Ein guter Rechtsschutzversicherung Vergleich hilft eine günstige Rechtsschutz­versicherung zu finden, sofern man noch keine hat.
Lassen Sie sich von den vorgenannten Hinweisen nicht erschrecken, die meisten Anträge auf Leistung aus einer BU-Versicherung werden ohne Probleme genehmigt.

Erstprüfung und Nachprüfung der Leistung aus der BU-Versicherung

Die Erstprüfung der Leistung
Wird erstmalig ein Leistungsantrag bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung gestellt, spricht man von der Erstprüfung. In dieser Erstprüfung werden viele Unterlagen angefordert und die Leistungspflicht intensiv geprüft. Welche Aspekte von den Leistungsprüfern der BU-Versicherung berücksichtigt werden, wird im Folgenden erläutert.
Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?
Hier prüft der Sachbearbeiter der Leistungsprüfung, ob alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und richtig beantwortet wurden. Findet der Leistungsprüfer heraus, dass falsche Angaben bezüglich der Gesundheitsfragen gemacht wurden, handelt es sich um eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Stellt sich heraus, dass die Gesundheitsfragen im Antrag nicht richtig beantwortet wurden, liegt diese vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor.
Die Berufs­unfähigkeits­versicherung kann in diesem Fall in den ersten fünf Jahren nach dem Beginn des Vertrags von dem Vertrag zurücktreten und muss keine Leistung erbringen. Eine Voraussetzung für den Rücktritt ist allerdings, dass die Ursache der Berufsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit steht. Dies nennt man Kausalzusammenhang. Kausalzusammenhang bedeutet, es müssen der Grund und die Ursache für die Berufsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit den falsch beantworteten Gesundheitsfragen stehen. Ist dies nicht der Fall, kann die BU-Versicherung nicht von dem Vertrag zurücktreten, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde.
Kann die Berufs­unfähigkeits­versicherung allerdings nachweisen, dass die Gesundheitsfragen arglistig, also mit Absicht, falsch beantwortet wurden, hat sie das Recht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Vertragsbeginn den Vertrag anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung müssen ebenfalls keine Leistungen gezahlt werden. Seltener kommt es zu Gerichtsprozessen, wie die Prozessquoten der Bu-Versicherung belegen.
Hieraus wird deutlich, warum die Antragsfragen immer exakt und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Die meisten Anträge auf eine BU-Versicherung werden auch angenommen, wenn Vorerkrankungen vorliegen.

Der Grad der Berufsunfähigkeit
Ein weiterer Punkt in der Leistungsprüfung ist, ob der versicherte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht wurde. Den meisten BU Versicherungen liegt ein Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent zugrunde. Es gibt auch noch Staffelregelungen, die eine andere Prozentzahl ab der die Leistung fällig wird vorsehen. Auf diese soll allerdings hier nicht eingegangen werden.
Die Nachweispflicht bei der Erstprüfung einer Berufsunfähigkeit obliegt dem Versicherten. Der Versicherte muss alle Nachweise, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt selbst erbringen und die Kosten hierfür übernehmen. Diese Nachweise sollten so aussagekräftig wie möglich sein und möglichst genaue Unterlagen bezüglich der diagnostizierten Krankheiten, einschließlich derjenigen, die die Hauptursache der Berufsunfähigkeit darstellt, enthalten. Denn oft wird der Grad der Berufsunfähigkeit nicht allein durch eine Krankheit, sondern durch eine Kombination aus mehreren Krankheiten erreicht.
Des Weiteren prüft die U-Versicherung in der Erstprüfung die genaue Tätigkeitsbeschreibung des zuvor ausgeübten Berufs und ob die versicherte Person aufgrund der Erkrankungen noch in der Lage ist, diesen zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Aus diesem Grund muss eine ausführliche Beschreibung der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit vorgelegt werden. Je exakter diese Beschreibung ist, desto leichter fällt dem Risikoprüfer die Einschätzung des Grads der Berufsunfähigkeit.
Besteht Uneinigkeit bezüglich des Grads der Berufsunfähigkeit, können weitere medizinische Gutachten eingeholt werden. Beauftragt die BU-Versicherung diese Gutachten, trägt sie auch die Kosten hierfür.

Prüfung versicherte Ursache
Wenn eine Vorerkrankung bestand, die bei Vertragsabschluss ausgeschlossen wurde, besteht für eine Berufsunfähigkeit, die durch diese Vorerkrankung hervorgerufen wurde kein Versicherungsschutz. Die BU-Versicherung muss in diesem Fall keine Leistung erbringen. Es gibt auch weitere Ausschlüsse, die generell bei nahezu allen Berufs­unfähigkeits­versicherungen gelten. Dies sind beispielsweise Berufsunfähigkeiten die durch Begehen vorsätzlicher Verbrechen verursacht wurden. Diese Ausschlüsse sind allerdings in der Regel vernachlässigbar.

Verweisung
Die Berufs­unfähigkeits­versicherung prüft in der Erstprüfung auch, ob es die Möglichkeit einer Verweisung gibt. Hier kämen die abstrakte Verweisung und die konkrete Verweisung in Frage. Eine BU-Versicherung, die eine abstrakte Verweisung beinhaltet, ist keinesfalls zu empfehlen. Hat man einen Vertrag, der eine abstrakte Verweisung beinhaltet und ist man noch gesund, sollte man über einen Wechsel der BU-Versicherung nachdenken.
In der Erstprüfung werden auch Verweisungsmöglichkeiten geprüft. Eine abstrakte Verweisung, sofern sie im Vertrag vereinbart ist wäre, wenn die Berufs­unfähigkeits­versicherung die Möglichkeit hätte auf eine theoretisch andere Tätigkeit, die der Ausbildung und Erfahrung und Lebensstellung des Versicherten entspricht, verweisen könnte und deshalb keine Leistung erbringen müsste.
Eine konkrete Verweisungsmöglichkeit läge vor, wenn der Versicherte tatsächlich einem anderen Beruf nachgeht und in diesem ein dem vorherigen Beruf entsprechendes Einkommen erzielt und der neue Beruf dem sozialen Ansehen des alten Berufs entspricht. Eine konkrete Verweisung kann allerdings immer nur erfolgen, wenn der Versicherte freiwillig eine neue Berufstätigkeit aufnimmt.
Die konkrete Verweisung ist in fast allen Berufs­unfähigkeits­versicherungen enthalten. Es gibt BU-Versicherer, die damit werben in der Erstprüfung auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung zu verzichten. Da aber bei einem Erstantrag auf Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung meist keine andere Tätigkeit konkret ausgeübt wurde, ist dieses Werbeargument eher irrelevant. Denn in der Nachprüfung wird auf die Prüfung der konkreten Verweisung nicht mehr verzichtet.

Die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit in der BU-Versicherung

Unter der Nachprüfung versteht man das Recht der BU-Versicherung während des Leistungsbezugs der BU-Rente zu prüfen, ob der Versicherte weiterhin berufsunfähig ist. Im Gegensatz zur Erstprüfung ist allerdings die Berufs­unfähigkeits­versicherung verpflichtet nachzuweisen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Sämtliche in dieser Nachprüfung eventuell veranlasste Untersuchungskosten und Gutachten gehen zu Lasten des Versicherers. Eine regelmäßige Überprüfung des Grads der Berufsunfähigkeit kommt praktisch eher selten vor. Meist bezieht sie nur auf die Frage, ob sich am Gesundheitszustand etwas geändert hat und es wird in ärztlicher Nachweis verlangt. Neue Gutachten sind kostenintensiv und diese Kosten müssen von der BU-Versicherung getragen werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit der Berufs­unfähigkeits­versicherung normalerweise gemeldet werden muss. Liegt die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit vor, wird die BU-Versicherung prüfen, ob sie daraufhin eine konkrete Verweisung aussprechen kann und die Leistung einstellen kann.
Gesundheitliche Verbesserungen sind bei den meisten Berufs­unfähigkeits­versicherungen auch zu melden. Hier besteht allerdings das Problem, dass der Versicherte Leistungsbezieher oft nicht weiß, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wirklich eingetreten ist. Viele Bezieher einer Leistung aus der BU-Versicherung fühlen sich nur deshalb besser, weil sie den Beruf nicht mehr ausüben müssen.
Einige Berufs­unfähigkeits­versicherungen verzichten auf die Meldung einer Verbesserung des Gesundheitszustands. Berechnen Sie ihren Vergleich für die BU-Versicherung.

Zeitlich befristetes Anerkenntnis

Was gut klingt und sich gut verkaufen lässt, muss nicht unbedingt vorteilhaft für den Versicherten einer BU Versicherung sein. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist vorgesehen, dass eine Berufs­unfähigkeits­versicherung auch einmalig ein befristetes Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit vornehmen kann. Mit einem befristeten Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte zwar unter Umständen schneller eine Leistung aus der BU-Versicherung, diese ist allerdings auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Der Nachteil eines solches befristeten Anerkenntnisses ist, dass die Erstprüfung der Leistungspflicht hiermit nicht abgeschlossen ist. Nach Ablauf der zeitlich zuerkannten Leistung ist der Versicherte erneut in der Beweispflicht, dass er berufsunfähig ist. Ein Verzicht auf eine zeitlich befristete Anerkennung ist eine kundenfreundlichere Regelung.

BU-Versicherung mit zeitlich befristetem Anerkenntnis

Informationen zur

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik
Berufs­unfähigkeits­versicherung

Dynamik in der BU Versicherung

BU-Versicherung für Informatiker
Berufs­unfähigkeits­versicherung

Berufs­unfähigkeits­versicherung für Informatiker

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Die Leistungsprüfung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung kann schwierig sein!
Bei Beantragung der Leistung sollte ein Fachmann hinzugezogen werden!

Berufs­unfähigkeits­versicherung Rechner BU-Vergleich anfordern