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Berufsunfähigkeitsversicherung für Ingenieur


Berufs­unfähig­keits­versicherung für Ingenieure

Auch für einen Ingenieur ist die BU-Versicherung eine sehr wichtige Absicherung. Der Staat zahlt im Fall einer Erwerbs­unfähig­keit nur eine minimale Rente und bietet keine wirkliche finan­zielle Absicherung. Selbst­ständige Ingenieure haben oftmals keinen Anspruch auf eine gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente, da die Voraus­setzungen hierfür nicht vorliegen. Für einen Ingenieur ist die Berufs­unfähig­keits­versicherung in der Regel sehr günstig. Mit einem Vergleich Berufs­unfähig­keits­versicherung können Ingenieure eine gute und günstige BU-Versicherung finden. Gerade selbst­ständige Ingenieure und freiberuf­liche Archi­tekten benötigen eine BU-Versicherung. Mit der gesetz­lichen Erwerbs­unfähig­keits­rente kann der Lebens­standard normaler­weise nicht gehalten werden.

Aus den oben genannten Gründen sollte ein Ingenieur sein Einkommen jedenfalls mit einer Berufs­unfähig­keits­versicherung absichern. Allerdings gibt es den Beruf Ingenieur als solchen eigentlich nicht. Ein Architekt, ein Bau­ingenieur, ein Wirtschafts­ingenieur, ein Elektro­ingenieur und ein Maschinen­bau­ingenieur habe alle unter­schiedliche Berufs­bilder, die sich auch noch in den Anteilen der Bürotätig­keit, der Außen­dienst­tätigkeit und der Reise­tätigkeit unter­scheiden.
Mit unserem Vergleichs­rechner BU-Versicherung findet ein Ingenieur schnell, einfach und anonym eine gute und günstige Berufs­unfähig­keits­versicherung.

Berufs­unfähig­keits­versicherung für ange­stellte, selbst­ständige und frei­berufliche Ingenieure

Je nachdem, ob man als Ingenieur oder Architekt ange­stellt, selbst­ständig oder frei­beruflich arbeitet, ist die Absicherung bei Verlust der Arbeits­kraft unter­schiedlich. Wird ein ange­stellter Ingenieur erwerbs­unfähig, zahlt die gesetz­liche Renten­versicherung, sofern die Voraus­setzungen zum Erhalt der Erwerbs­minderungs­rente gegeben sind.
Frei­berufliche und selbst­ständige Ingenieure und Archi­tekten haben oftmals keinen Anspruch auf die gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente. Freiberuf­liche Archi­tekten sind jedoch meist über ein Versorgungs­werk gegen Berufs­unfähig­keit versichert. Wird ein Ingenieur berufs­unfähig und gehört er einem Versorgungs­werk an, ist er zwar gegen das Risiko Berufs­unfähig­keit versichert, aber die Voraus­setzungen die BU-Rente aus dem Versorgungs­werk zu bekommen sind teil­weise sehr hoch. Diese Voraus­setzungen unter­scheiden auch noch je nach Versorgungs­werk.

BU-Versicherung für Ingenieure und Architekten

In einem Versorgungs­werk für Ingenieure heißt es beispiels­weise:
"Berufs­unfähig ist ein Mitglied, dessen Fähig­keit zur Ausübung einer jeden Erwerbs­tätigkeit in der zur Mitglied­schaft in der Ingenieur­kammer berechtigenden Berufe aus gesund­heit­lichen Gründen nicht nur vorüber­gehend umfassend entfallen ist."
Um eine Berufs­unfähig­keits­rente aus diesem Versorgungs­werk für Ingenieure zu bekommen, darf gar keine Ingenieurs­tätigkeit mehr ausgeübt werden können. Weiterhin wird die bisherige Lebens­stellung ebenfalls nicht berück­sichtigt. Die Berufs­unfähig­keit muss umfassend sein. Die Berufs­unfähig­keit muss außerdem dauer­haft vorliegen und darf nicht nur vorüber­gehend sein. Hierüber kann es leicht zu Streitig­keiten kommen.
Eine private BU-Versicherung würde eine Berufs­unfähig­keits­rente hingegen auch schon zahlen, wenn "der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er zuletzt ausgeübt wurde, nicht mehr zu 50 % ausgeübt werden kann." Es muss also keine umfassende Berufs­unfähig­keit vorliegen. Die bisherige Lebens­stellung wird bei der privaten BU-Versicherung eben­falls berück­sichtigt. Und schließlich zahlt die private BU-Versicherung auch eine BU-Rente, wenn die Berufs­unfähig­keit des Ingenieurs auch vorüber­gehend ist.
Die private BU-Versicherung ist für Archi­tekten und Ingenieure also in der Regel die bessere Absicherung gegen Berufs­unfähig­keit als ein Versorgungs­werk. Archi­tekten und Ingenieure finden eine gute und günstige Berufs­unfähig­keits­versicherung mit unserem Vergleichs­rechner Berufs­unfähig­keits­versicherung.

Was die BU-Versicherung für Ingenieure kostet

Was die Berufs­unfähig­keits­versicherung kostet, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen bestimmt die Ein­stufung in die Berufs­gruppe wie viel die BU-Versicherung für den Ingenieur oder Archi­tekten kostet. Diese Ein­stufung kann von Versicherer zu Versicherer sehr diffe­renzieren. Das nächste Kriterium welches die Kosten einer BU-Versicherung beein­flusst, ist die gewählte Höhe der Berufs­unfähig­keits­rente. Auch das Eintritts­alter und die Laufzeit sind Faktoren, die mitbe­stimmen, was eine BU-Versicherung kostet. Hinzu kommen noch weitere Kriterien wie Vorer­krankungen und gefährliche Hobbys. Auch der Anteil der Büro­tätigkeit, Reise­tätigkeit, Außen­dienst­tätigkeit und körper­licher Arbeit sind beitrags­relevante Faktoren. Nur mit einem Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich kann ein Ingenieur oder Architekt den richtigen Tarif finden.

Worauf Ingenieure und Architekten bei der BU-Versicherung achten sollten

Es gibt wichtige Punkte, die in jeder Berufs­unfähig­keits­versicherung enthalten sein sollten. Diese sollten natürlich auch in einer BU-Versicherung für Ingenieure und Architekten enthalten sein.
In erster Linie ist hier die abstrakte Verweisung zu nennen. In den Versicherungs­bedingungen sollte jeden­falls vereinbart sein, dass auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Berufs­unfähig­keits­versicherung den Architekten oder Ingenieur auf jede theoretisch mögliche Tätigkeit verweisen, die er theoretisch ausüben könnte. Wäre der Architekt oder Ingenieur also nicht mehr in der Lage seinen Beruf als Ingenieur oder Architekt auszuüben, könnte aber noch theoretisch als Bahn­schranken­wärter arbeiten, würde die BU-Versicherung keine Leistung erbringen, wenn nicht auf die abstrakte Verweisung verzichtet würde. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollte in jeder Berufs­unfähig­keits­versicherung enthalten sein, natürlich auch in der für Ingenieure oder Architekten.
Auch die Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs sollte genau definiert sein.
Das Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) definiert in § 172 Abs. 1 die Berufs­unfähig­keit so:
"Berufs­unfähig ist, wer seinen zuletzt ausge­übten Beruf, so wie er ohne gesund­heit­liche Beein­trächtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."
§ 172 Abs. 3 VVG besagt allerdings "Als weitere Voraus­setzung einer Leistungs­pflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu über­nehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähig­keiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebens­stellung entspricht." Es gibt jedoch einige Möglich­keiten die Definition des Berufs in den Versicherungs­bedingungen noch einmal abzuändern.
Eine gute Definition der Berufs­unfähig­keit in den Versicherungs­bedingungen definiert den zuletzt ausgeübten Beruf als den Beruf, der zuletzt ausgeübt wurde und so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächtigungen ausgestaltet war. Weiterhin darf der versicherte Ingenieur oder Architekt keine andere Tätigkeit ausüben, die seiner Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebens­stellung entspricht. Wichtig ist, dass als eine der Ausbildung und den Fähig­keiten entsprechende Tätig­keit nur eine solche angesehen wird, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähig­keiten erfordert. Die bisherige Lebens­stellung sollte so definiert sein, dass sie sowohl in finan­zieller und sozialer Sicht zu verstehen ist, und zwar so, wie sie ohne gesund­heitliche Beein­trächtigung bestanden hatte. Außerdem sollte in den Versicherungs­bedingungen festge­schrieben sein, dass eine Einkommens­einbuße bei Berufs­unfähig­keit mehr als 20 % als nicht zumutbar angesehen wird. Ingenieure und Architekten sollten sich hierzu auch die Erläuterungen auf der Seite Berufs­unfähig­keits­versicherung für Akademiker ansehen.
Ein ebenfalls wichtiger Punkt ist der verkürzte Prognose­zeitraum auf sechs Monate. Im Gesetz heißt es, dass die Berufs­unfähigkeit voraus­sichtlich dauernd vorliegen muss. Unter voraus­sichtlich dauernd versteht die Recht­sprechung drei Jahre. Viele Ärzte scheuen jedoch eine solch lange Diagnose­dauer. Ist der Prognose­zeitraum auf voraus­sichtlich sechs Monate verkürzt, fällt einem Arzt die Dauer für die Prognose wesentlich leichter und der Ingenieur hat eine bessere Aussicht die Berufs­unfähig­keits­rente schneller zu beziehen.
Ebenfalls wichtig ist in der Berufs­unfähig­keits­versicherung für Architekten und Ingenieure die Nach­versicherungs­garantie. Unter Nach­versicherungs­garantie versteht man in der BU-Versicherung, dass die Versicherungs­summe bei Eintritt bestimmter Ereignisse erhöht werden kann, ohne dass eine neue Gesund­heits­prüfung erfolgt. Diese Ereignisse können ein Gehalts­sprung, Heirat oder sonstige Ereignisse sein, die individuell von den unter­schiedlichen Berufs­unfähig­keits­versicherungen gestaltet sein können. Bei der Nach­versicherungs­garantie sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Erhöhung nicht nur ohne erneute Gesund­heitsprüfung, sondern auch ohne erneute Risiko­prüfung erfolgt. Es könnte sein, dass der Ingenieur, der vorher eine reine Büro­tätigkeit ausübte, plötzlich auf Reisen ins Ausland entsendet würde und eine Tätigkeit ausübt, die einen hohen Anteil an Reise­tätigkeit beinhaltet. Würde in der Nach­versicherungs­garantie vereinbart sein, dass eine Erhöhung lediglich ohne erneute Gesund­heits­prüfung erfolgt und nicht auch ohne erneute Risiko­prüfung, könnte der Ingenieur in diesem Fall in eine höhere Berufs­gruppe eingestuft werden und müsste einen höheren Beitrag zahlen, als im ursprüng­lichen Vertrag.
Ebenfalls wichtig ist bei allen Berufs­unfähig­keits­versicherungen, dass die Leistung auch rückwirkend ab Eintritt der Berufs­unfähig­keit gezahlt wird. Es kann vorkommen, dass eine Berufs­unfähig­keit nicht gleich als eine solche erkannt wird und zunächst als vorüber­gehende Arbeits­unfähig­keit diagnostiziert wird. Wird sie erst später als Berufs­unfähig­keit erkannt, müsste die BU-Versicherung erst ab diesem Zeitpunkt leisten. Ist allerdings eine rückwirkende Leistung ab Eintritt der Berufs­unfähigkeit vereinbart, wird die BU-Rente rückwirkend bis zu drei Jahren gezahlt.
Der weltweite Versicherungs­schutz ist gerade für Ingenieure eine interes­sante Erweiterung der Berufs­unfähig­keits­versicherung. Vielen Ingenieuren kann es passieren, dass sie über einige Jahre ins Ausland entsendet werden, um dort ihrem Beruf nach­zugehen. In diesem Fall ist der weltweite Versicherungs­schutz eine sehr sinnvolle Klausel in der BU-Versicherung. Hierbei sollte der Ingenieur darauf achten, dass klar geregelt ist, wer eventuelle Reise­kosten und Unterkunfts­kosten nach Deutschland zahlt, sollten die Versicherungs­bedingungen vorsehen, dass Unter­suchungen in Deutschland vorgenommen werden müssen. Es gibt allerdings auch BU-Versicherungen, die auch im Ausland vorge­nommene Unter­suchungen anerkannt werden.
Für selbst­ständige Ingenieure oder frei­berufliche Architekten ist der Verzicht auf Umorga­nisation des Arbeits­platzes ein sehr wichtiger Punkt in der Berufs­unfähig­keits­versicherung. Die Standard­bedingungen der BU-Versicherung sehen vor, dass ein frei­beruflicher Architekt oder ein selbst­ständiger Ingenieur dazu verpflichtet werden, seinen Arbeits­platz oder Betrieb so umzuor­ganisieren, dass eine Berufs­unfähig­keit insofern nicht mehr vorliegt. Die Berufs­unfähig­keit des selbst­ständigen Ingenieurs oder frei­beruf­lichen Architekten müsste in diesem Fall keine Leistung erbringen. Gute Berufs­unfähig­keits­versicherungen verzichten jedoch auf eine Umorga­nisation des Arbeits­platzes oder Betriebes bei frei­beruflichen Architekten oder selbst­ständigen Ingenieuren unter bestimmten Voraus­setzungen oder wenn eine Umor­ganisation weder sinnvoll oder unzumutbar oder betrieblich unzweck­mäßig ist und einen erheb­lichen Kapital­aufwand erfordert.



Berufsunfähigkeitsversicherung Architekt und Ingenieur


Tipps zur Berufs­unfähig­keits­versicherung für Architekten und Ingenieure

Trügerische Sicherheit bei Versorgungs­werken

Ein Versorgungs­werk ist generell zu empfehlen, aber viele der Ingenieure und Architekten, die über ein Versorgungs­werk gegen Berufs­unfähig­keit versichert sind, unter­liegen der trügerischen Ansicht, dass die Absicherung über ein Versorgungs­werk eine aus­reichende Absicherung gegen Berufs­unfähig­keit bietet. Die in den Versorgungs­werken für Architekten und Ingenieure enthaltene Berufs­unfähig­keits­versicherung leistet nur unter hohen Voraus­setzungen und bietet keine aus­reichend hohe Berufs­unfähig­keits­rente für versicherten Ingenieure und Architekten.
Die Höhe der aus dem Versorgungs­werk gezahlten BU-Rente ist abhängig von der Höhe der einge­zahlten Mitglieds­beiträge.

Je höher die einge­zahlten Beiträge in das Versorgungs­werk für Ingenieure oder Architekten ist, desto höher ist die hieraus resul­tierende Berufs­unfähig­keits­rente für den Ingenieur oder Architekten. Eine Zahlung aus der Berufs­unfähig­keits­versicherung des Versorgungs­werks erfolgt aber nur dann, wenn die Arbeits­kraft teilweise oder voll einge­schränkt ist.
In einem Versorgungs­werk für Ingenieure heißt es beispiels­weise:
Anspruch auf Rente wegen voller oder teil­weiser Berufs­unfähig­keit:
"Anspruch auf Rente wegen voller oder teil­weiser Berufs­unfähig­keit haben berufs­unfähige Teil­nehmer, die nicht bereits Alters­rente beziehen und vor Eintritt der Berufs­unfähig­keit mindestens für 24 Monate Beiträge bei einem oder mehreren Versorgungs­trägern Beiträge geleistet haben (Wartezeit für Berufs­unfähig­keit)..."
Hier muss also zunächst eine Wartezeit erfüllt sein. Diese beträgt bei diesem Versorgungs­werk für Ingenieure zwei Jahre. Eine private BU-Versicherung hat hingegen keine Wartezeit!
Weiter heißt es in diesem Versorgungs­werk für Ingenieure:
"Teilweise berufs­unfähig ist ein Teilnehmer, wenn er eine Berufs­tätigkeit in den zur Mitglied­schaft in der Ingenieur­kammer berechtigten Berufs­zweigen aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann."
Dies bedeutet, dass nicht der konkret zuletzt ausgeübte Beruf in der Berufs­unfähig­keits­versicherung des Versorgungs­werks versichert ist, sondern dass keine Ingenieurs­tätigkeit mehr ausgeübt werden kann, unabhängig von der Ausprägung und Ausge­staltung des Berufs­bildes das vor Eintritt der Berufs­unfähig­keit ausgeübt wurde.
In einer guten privaten Berufs­unfähig­keits­versicherung ist der Beruf so versichert, wie er zuletzt ausgeübt wurde.

Selbst wenn die Berufs­unfähig­keits­versicherung aus dem in diesem Abschnitt vorge­stellten Versorgungs­werk für Ingenieure leistet, ist die Höhe der BU-Rente dennoch eher als gering zu bezeichnen. Wie hoch sie ist, richtet sich nach den Beiträgen, die in das Versorgungs­werk für Ingenieure eingezahlt wurden und ist gestaffelt nach dem Lebens­alter, in dem sie eingezahlt wurden.
Es heißt weiterhin in diesem Versorgungs­werk:
Danach beträgt die Jahresrente:
18 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind,
15 % der Beiträge, die vom Alter 31 – 35 bezahlt worden sind,
13 % der Beiträge, die vom Alter 36 – 40 bezahlt worden sind,
11 % der Beiträge, die vom Alter 41 – 45 bezahlt worden sind,
9,5 % der Beiträge, die vom Alter 46 – 50 bezahlt worden sind,
8 % der Beiträge, die vom Alter 51 – 55 bezahlt worden sind,
7 % der Beiträge, die vom Alter 56 – 60 bezahlt worden sind,
6,5 % der Beiträge, die vom Alter 61 – 65 bezahlt worden sind,
6 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind.
Zu dieser BU-Rente kommt aller­dings noch ein geringer Zuschlag, der aller­dings nahezu vernach­lässigbar ist.
Weiterhin bleibt die BU-Rente aus dem Versorgungs­werk für Ingenieure konstant, solange die Berufs­unfähig­keit besteht. Eine jährliche Steigerung der BU-Rente ist nicht vorgesehen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bezüglich des Versorgungs­werks für Ingenieure ist, dass die BU-Rente aus dem Versorgungs­werk für Ingenieure zeitlich begrenzt ist. Im Versorgungs­werk für Ingenieure heißt es hierzu:
Eine Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit wird in der Regel längstens auf drei Jahre befristet bewilligt.
Nach Ablauf dieser drei Jahre muss die BU-Rente neu beantragt werden, wenn der Gesund­heits­zustand sich nicht gebessert hat. In diesem Fall wird sie wiederum für längstens drei Jahre gezahlt und hiernach muss die wieder neu beantragt werden. Erst wenn nach neun Jahren keine Besserung des Gesund­heits­zustandes eingetreten ist, zahlt das Versorgungs­werk eine unbe­fristete Rente.

Fazit:
Eine private Berufs­unfähig­keits­versicherung ist für Ingenieure und Architekten sinnvoll und auch wichtig, da auch eine Absicherung über ein Versorgungs­werk keinen aus­reichenden Schutz für den Fall bietet, wenn ein Architekt oder Ingenieur berufs­unfähig wird.

Die BU-Versicherung ist für Ingenieure und Architekten günstig
Architekten und Ingenieure werden in günstige Berufs­gruppen eingestuft.
Mit unserem Berufs­unfähig­keits­versicherung Rechner können Ingenieure und Architekten schnell und einfach eine günstige und gut Berufs­unfähig­keits­versicherung ermitteln. Nur mit einer privaten BU-Versicherung ist ein Ingenieur oder Architekt wirklich richtig gegen das Risiko Berufs­unfähig­keit versichert.

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