Willkommen beim Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
Dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt ist, ist inzwischen hinreichend bekannt.
Aber BU-Versicherung ist nicht gleich BU-Versicherung.
Die Bedingungswerke unterscheiden sich von Angebot zu Angebot teilweise extrem und bestimmte Berufsgruppen sollten auch auf Feinheiten und Klauseln in den Bedingungen achten. Dies gilt insbesondere auch für den Arzt.
Welche Klauseln in der BU-Versicherung für den Arzt interessant sind soll hier erläutert werden. Denn wenn diese speziellen Vereinbarungen in dem Vertrag enthalten sind, ist der Arzt mit der BU-Versicherung noch besser abgesichert.
Ärzte sollten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arzt versichert haben!
Stellen Sie sich vor, Sie sind als Facharzt tätig und können aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie generell nicht mehr als Arzt tätig sein könnten. Es wäre Ihnen unter Umständen noch möglich eine gutachterliche Tätigkeit auszuüben. So könnte eine BU-Versicherung einen Zahnarzt oder Chirurgen, der aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr fähig ist, seine Hände so ruhig zu gebrauchen, wie es gerade diese Berufsbilder erfordern, behaupten, dass er ja immer noch als Gutachter für einen medizinischen Dienst arbeiten könnte oder ähnliche Tätigkeiten ausüben könnte. Aufgrund dieser Möglichkeit könnte es passieren, dass die BU-Versicherung die Leistung verweigert.
Oft wird dem Arzt in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Infektionsklausel schmackhaft gemacht.
Ob diese Infektionsklausel für einen Arzt und generell für alle medizinischen Berufe in der BU-Versicherung interessant ist, schauen wir uns hier einmal an.
Was die Infektionsklausel in der BU-Versicherung für den Arzt bedeutetet
In Beratungen zur Arbeitskraftabsicherung eines Arztes kommt immer wieder das Thema Infektionsklausel zur Sprache. Meist geht der Arzt davon aus, dass die Infektionsklausel in der BU-Versicherung eine wichtige und unverzichtbare Klausel gerade bei Berufen im Gesundheitswesen darstellt.
Aber ist das wirklich der Fall?
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) heißt es im § 31:
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Wird jemandem gegenüber ein Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG ausgesprochen, so steht ihm nach §56 IfSG eine Entschädigung in Geld zu.
Für einen angestellten Arzt bedeutet dies, dass er eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes erhält. Dies entspricht ungefähr 90% des letzten Nettoeinkommens.
Bedenken sollte der Arzt allerdings, dass auch bei dieser Entschädigung in Geld, genau wie beim Krankengeld, ebenfalls Sozialabgaben zu entrichten sind. Diese schmälern den tatsächlichen Einkommensverlust auf ca. 75% des letzten Nettogehaltes.
Wie sieht eine Infektionsklausel in der BU-Versicherung aus?
Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann wie folgt definiert sein:
"Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der versicherten Person nach Bundesinfektionsschutzgesetz die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig untersagt wird und das vollständige Tätigkeitsverbot mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht. Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Human- und Zahnmedizinern gilt auch ein mindestens 6 Monate durchgehendes Verbot aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes, Patienten zu behandeln, als Berufsunfähigkeit."
Hier stellt sich die Frage, ob eine Infektionsklausel in der BU-Versicherung für den Arzt wirklich sinnvoll ist. Schließlich erhält er ja aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bereits eine geldliche Entschädigung für das Berufsverbot.
Für einen Arzt mit eigener Praxis geht diese Entschädigung sogar noch weiter. Er hat nach dem IfSG Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Es bleibt also die Frage, ob eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Arzt eine sinnvolle Ergänzung ist oder einfach gut klingendes Marketing.
Fazit: Schaden tut es nicht, wenn eine Infektionsklausel für den Arzt in der BU-Versicherung enthalten ist, wirklich wichtig ist sie jedoch nicht. Aber da diese Klausel keine zusätzlichen Kosten verursacht, darf sie auch ruhig in der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein.