AU-Klausel
Die AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die AU-Klausel ist ein zusätzlicher, zeitlich begrenzter Leistungsauslöser innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie kann die vereinbarte monatliche Rente bereits bei einer bedingungsgemäß langen ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit zahlen, obwohl eine Berufsunfähigkeit noch nicht nachgewiesen ist.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden im Alltag häufig gleichgesetzt, haben im Vertrag aber unterschiedliche Voraussetzungen. Arbeitsunfähigkeit beschreibt die medizinisch festgestellte Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben. Bei der Berufsunfähigkeit muss zusätzlich geprüft werden, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf den zuletzt konkret ausgeübten Beruf auswirkt und ob der vereinbarte BU-Grad sowie der Prognosezeitraum erreicht sind.
Damit eine Berufsunfähigkeit im Sinne der BU-Versicherung vorliegt, darf allerdings nicht nur lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können, sondern es muss zusätzlich auch der festgesetzte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht werden. In der Regel darf der Versicherte in der BU-Versicherung seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit
Medizinisch festgestellter Zustand, bei dem die bisherige Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
Berufsunfähigkeit
Dauerhafter oder voraussichtlich dauernder Zustand mit bedingungsgemäßem BU-Grad.
AU-Klausel
Kann leisten, wenn lange Arbeitsunfähigkeit besteht, auch wenn BU noch nicht nachgewiesen ist.
Die AU-Klausel in der BU-Versicherung kann sinnvoll sein
Viele Tarife bieten eine AU-Klausel als optionalen, meist beitragserhöhenden Baustein an; bei einzelnen Tariflinien kann sie bereits enthalten sein. Häufig knüpfen die Bedingungen an eine mehrmonatige ununterbrochene Krankschreibung an. Ob sechs Monate rückwirkend nachgewiesen werden müssen, eine Fortdauer prognostiziert werden darf, welche kurzen Unterbrechungen unschädlich sind und insgesamt 18, 24, 36 oder eine andere Anzahl von Monatsrenten gezahlt wird, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Bedingungswerk.
| Absicherung | Leistungsauslöser | Leistungsdauer | Wichtig |
|---|---|---|---|
| AU-Klausel | Tariflich definierte, ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit | Zeitlich und häufig auch insgesamt begrenzt | Nachweise, Unterbrechungen und parallelen BU-Antrag prüfen |
| Berufsunfähigkeitsrente | Bedarfsgerechter BU-Grad und Prognosezeitraum im zuletzt ausgeübten Beruf | Solange BU besteht, höchstens bis zum vereinbarten Endalter | Berufliche und medizinische Prüfung erforderlich |
| Krankentagegeld | Arbeitsunfähigkeit nach dem jeweiligen Krankenversicherungstarif | Nach Tarif und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit | Nettoeinkommen, Karenzzeit und Zusammenspiel mit anderen Leistungen prüfen |
Weitere Grundlagen erklären die Seiten zu den wichtigen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, zum BU-Leistungsantrag und zur passenden Versicherungs- und Leistungsdauer.
Entscheidungshilfe
Für wen kann eine AU-Klausel sinnvoll sein?
Die AU-Klausel ist weder generell notwendig noch generell überflüssig. Ihr Mehrwert hängt davon ab, wie früh eine bestehende Einkommensabsicherung einsetzt, wie hoch sie ist und ob der Tarif eine einfache, vom BU-Antrag unabhängige AU-Leistung vorsieht.
| Situation | Möglicher Nutzen | Besonders prüfen | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Gesetzlich versicherte Angestellte | Kann die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen verkleinern | Krankengeldhöhe, Rücklagen und Beginn der AU-Leistung | Häufig prüfenswert, aber nicht automatisch erforderlich |
| Privat versicherte Angestellte | Zusätzliche befristete Leistung neben der Einkommensabsicherung | Krankentagegeldbedingungen, Einkommensgrenzen und Meldepflichten | Nur abgestimmt mit dem Krankentagegeldvertrag |
| Selbstständige | Kann bei langer Krankschreibung früher leisten als die BU-Prüfung | Geeignete Atteste, Krankentagegeld und Verzicht auf parallelen BU-Antrag | Kann wertvoll sein, ersetzt aber kein früh einsetzendes Krankentagegeld |
| Ausreichendes Krankentagegeld und hohe Rücklagen | Zusätzlicher finanzieller Puffer | Mehrbeitrag und mögliche Überschneidungen | Mehrwert kann geringer sein |
| Junge Versicherte mit zunächst kleiner BU-Rente | Früher vereinfachter Leistungsauslöser | Spätere Nachversicherung und Verhältnis von Mehrbeitrag zu Rentenhöhe | Bedingungsqualität und Erhöhungsoptionen gemeinsam bewerten |
Unterschied
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit - der Unterschied
Mit einer BU-Versicherung wird das Risiko berufsunfähig zu werden abgesichert. Die klassische Absicherung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen die Krankentagegeldversicherung.
Während im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Berufsunfähigkeit in § 172 definiert ist, gibt es keine gesetzliche Definition der Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Ein großes Problem liegt in der fließenden Grenze zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist im VVG wie folgt definiert:
"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."
Eine gesetzliche Definition der Arbeitsunfähigkeit für die AU-Klausel existiert nicht. Als Orientierung dienen häufig die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009, Stand Juni 2024). Danach setzt Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend nicht ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Leistung aus einer AU-Klausel ist jedoch immer die Definition im konkreten BU-Vertrag maßgeblich.
Hier kommt die Problematik deutlich zutage. Während die Arbeitsunfähigkeit einen vorübergehenden Zustand darstellt, ist die Berufsunfähigkeit ein voraussichtlich dauernder Zustand.
Oft kommt es hierbei zum Streit. Ein Grund für die Krankentagegeldversicherung die Zahlung des Krankentagegeldes zu beenden ist, dass die KT-Versicherung behauptet, es läge keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr vor, sondern eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Die BU-Versicherung kann im Gegenzug behaupten, dass noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern noch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. In dieser, für den Versicherten sehr unbefriedigenden Konstellation, kommt es zu einer Lücke, weil die Krankentagegeldversicherung nicht weiter leistet und die BU-Versicherung noch nicht leistet.
Übergang
Der optimale Fall: Lückenloser Übergang von Krankentagegeld und BU-Rente
Optimal für den Versicherten in der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein lückenloser Übergang von Krankentagegeld in die Berufsunfähigkeitsrente. Stellt die KT-Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes wegen dem Eintritt einer angeblichen Berufsunfähigkeit ein und die BU-Versicherung prüft noch, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann eine erhebliche finanzielle Lücke entstehen.
Es gibt tatsächlich passierte Fälle, bei denen die Krankentagegeldversicherung anhand ärztlicher Gutachten die Berufsunfähigkeit feststellen ließ und daraufhin leistungsfrei wurde. Die Zahlung des Krankentagegeldes wurde eingestellt. Die ebenfalls existierende Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte dieses Gutachten nicht an und zahlte ebenfalls nicht.
Lösungsansätze des Problems Arbeitsunfähigkeit gegen Berufsunfähigkeit
Es gibt Versicherungsgesellschaften, die sowohl die Krankentagegeldversicherung als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung im Angebot haben. Einige dieser Versicherungsgesellschaften bieten an, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn die Krankentagegeldversicherung die Leistung wegen Berufsunfähigkeit einstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl die Krankentagegeldversicherung, als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem gleichen Versicherungsunternehmen bestehen.
Vereinbarung einer AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine AU-Klausel in der BU-Versicherung kann das Problem des Übergangs vom Krankentagegeld in die Berufsunfähigkeitsrente ebenfalls verringern. Die AU-Klausel wird auch als "gelbe Schein Regelung" bezeichnet.
Grundsätzlich ist eine solche Regelung zu begrüßen. Aber wie bei allen Verträgen sollte auch bei Vereinbarung einer AU-Klausel in der BU-Versicherung auf die genaue Formulierung der Klausel geachtet werden.
Eine gebräuchliche Formulierung einer AU-Klausel lautet:
"Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen: Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, insgesamt maximal (unterschiedlich je nach Angebot) Monatsrenten. Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens (unterschiedlich je nach Angebot) Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben ist."
Liegen diese Voraussetzungen vor, zahlt die BU-Versicherung die vereinbarte Leistung aus, auch wenn die Berufsunfähigkeit noch nicht nachgewiesen ist.
Muss die AU-Leistung zurückgezahlt werden?
Wurde die AU-Leistung nach den Vertragsbedingungen berechtigt gezahlt, muss sie normalerweise nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil später keine Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Endet die Krankschreibung, endet auch die laufende AU-Leistung nach den tariflichen Regeln. Für unberechtigt bezogene Leistungen oder verletzte Mitwirkungspflichten gelten andere Regeln.
Was geschieht bei später anerkannter Berufsunfähigkeit?
Wird anschließend eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anerkannt, richtet sich die weitere Zahlung nach der BU-Leistung. Zu prüfen ist, ob bereits gezahlte AU-Monate auf das vertragliche AU-Gesamtkontingent angerechnet bleiben oder bei rückwirkender BU-Anerkennung wieder zur Verfügung stehen. Auch hierzu unterscheiden sich die Bedingungen.
Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
AU-Klausel im Tarifvergleich prüfen
Entscheidend ist nicht nur, ob eine AU-Klausel vorhanden ist, sondern wie sie konkret formuliert ist.
Tipps
Worauf bei einer AU-Klausel achten?
Der Name der Klausel sagt wenig über ihre Qualität aus. Entscheidend ist, welche Voraussetzungen der aktuelle Tarif tatsächlich nennt. Eine lange maximale Leistungsdauer ist hilfreich, ersetzt aber keinen persönlichen BU-Vergleich und keine Prüfung der übrigen Regelungen.
Auslöser und Nachweis
Wie lange muss die Arbeitsunfähigkeit bestehen, welche ärztlichen Nachweise sind erforderlich und sind kurze Unterbrechungen unschädlich?
BU-Antrag erforderlich?
Manche Tarife verlangen gleichzeitig einen vollständigen BU-Leistungsantrag. Andere leisten zunächst allein aufgrund der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.
Leistungsdauer
Zu prüfen sind die Dauer je AU-Fall und die gesamte Höchstdauer über die Vertragslaufzeit.
Selbstständige
Selbstständige unterliegen nicht der Nachweispflicht für Arbeitnehmer nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Tarif muss deshalb geeignete ärztliche Nachweise ausdrücklich akzeptieren. Mehr dazu bei der BU für Selbstständige.
Mehrbeitrag
Die AU-Klausel ist häufig ein beitragserhöhender Zusatzbaustein. Mehrbeitrag und konkreter Mehrwert sollten gemeinsam verglichen werden.
Krankentagegeld
Bei privatem Krankentagegeld müssen Einkommensgrenzen, Meldepflichten und mögliche Wechselwirkungen vor Abschluss geklärt werden.
Besonders wichtig ist die Frage nach dem parallelen BU-Antrag. Muss dieser sofort vollständig gestellt werden, kann die vermeintlich vereinfachte AU-Leistung mit einer umfangreichen beruflichen und medizinischen Prüfung verbunden sein. Eine Klausel, die zunächst einen klar definierten AU-Nachweis genügen lässt, kann in dieser Phase einfacher handhabbar sein.
Tarifvergleich
AU-Klauseln nicht nur nach dem Namen vergleichen
Wir prüfen Auslöser, Nachweise, Leistungsdauer, Mehrbeitrag und das Zusammenspiel mit Krankentagegeld.
Krankentagegeld
Krankentagegeldversicherung und die AU-Klausel in der BU-Versicherung
Eine AU-Klausel ersetzt keine Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld soll den laufenden Einkommensausfall während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen; die AU-Klausel zahlt die im BU-Vertrag vereinbarte Rente nur nach ihren eigenen Voraussetzungen und nur für die tariflich begrenzte Dauer.
Bei privat Versicherten muss das Zusammenspiel vor Abschluss individuell geprüft werden. Die MB/KT 2009 in der Fassung mit Stand Juni 2024 enthalten Regelungen zum Nettoeinkommen sowie zu weiteren Versicherungen mit Anspruch auf Krankentagegeld. Ob und wie eine konkrete AU-Leistung hier einzuordnen ist, hängt von den tatsächlich vereinbarten Krankentagegeld- und BU-Bedingungen ab. Eine pauschale Aussage, dass immer eine Zustimmung erforderlich ist oder Leistungen stets angerechnet werden, wäre deshalb nicht belastbar.
Praktisch sollten Versicherte dem Krankenversicherer die geplante Gestaltung schriftlich schildern und klären, welche Anzeige- oder Zustimmungspflichten der eigene Vertrag vorsieht. Auch Karenzzeit, Höhe des Krankentagegeldes, Nettoeinkommen und der geplante Beginn der AU-Leistung müssen zusammenpassen. Ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und AU-Leistung kann möglich sein; beim privaten Krankentagegeld entscheidet jedoch der konkrete Vertrag über Anrechnung, Begrenzung und Mitteilungspflichten.
Häufige Fragen
FAQ zur AU-Klausel
Ist die AU-Klausel eine eigene Versicherung?
Nein. Sie ist ein zusätzlicher Leistungsauslöser innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wann zahlt eine AU-Klausel?
Das bestimmt der Tarif. Häufig ist eine mehrmonatige, ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Nachweise, Unterbrechungen und maximale Leistungsdauer unterscheiden sich.
Muss gleichzeitig eine BU-Rente beantragt werden?
Nicht immer. Manche Bedingungen verlangen einen vollständigen BU-Leistungsantrag, andere lassen zunächst den tariflich definierten AU-Nachweis genügen.
Ersetzt die AU-Klausel das Krankentagegeld?
Nein. Beide Leistungen haben unterschiedliche Aufgaben und Voraussetzungen. Ihr Zusammenspiel muss bei privatem Krankentagegeld besonders geprüft werden.
Kann die AU-Klausel für Selbstständige sinnvoll sein?
Ja, wenn die Bedingungen geeignete ärztliche Nachweise akzeptieren und nicht ausschließlich auf Nachweise für Arbeitnehmer abstellen.
Muss eine erhaltene AU-Leistung zurückgezahlt werden?
Bei marktüblichen Klauseln muss eine bedingungsgemäß erhaltene AU-Leistung normalerweise nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil später keine Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Maßgeblich sind die konkreten Bedingungen.
Was passiert, wenn später Berufsunfähigkeit anerkannt wird?
Dann wird die Leistung nach den BU-Bedingungen fortgeführt. Ob bereits gezahlte AU-Monate auf die maximale AU-Leistungsdauer angerechnet oder wieder gutgeschrieben werden, ist tarifabhängig.
Kann man Krankengeld und eine AU-Leistung gleichzeitig erhalten?
Leistungen können zeitlich zusammentreffen. Bei privatem Krankentagegeld müssen jedoch die Bedingungen, Einkommensgrenzen sowie Anzeige- oder Zustimmungspflichten des konkreten Vertrags geprüft werden.
Persönliche Prüfung
Passt eine AU-Klausel zu Ihrer Absicherung?
Ein Vergleich zeigt, welche Regelung zum Beruf, Krankentagegeld und gewünschten Schutz passt.