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Arbeits­unfähig­keits­klausel

Die AU-Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Die AU-Klausel kann bei längerer Krankschreibung zeitlich begrenzt leisten. Auslöser, Nachweise, Leistungsdauer und das Zusammenspiel mit Krankentagegeld unterscheiden sich je nach Tarif.

AU-Klausel

Die AU-Klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung - Die AU-Klausel

Die AU-Klausel ist ein zusätzlicher, zeitlich begrenzter Leistungsauslöser innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie kann die vereinbarte monatliche Rente bereits bei einer bedingungsgemäß langen ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit zahlen, obwohl eine Berufsunfähigkeit noch nicht nachgewiesen ist.

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden im Alltag häufig gleichgesetzt, haben im Vertrag aber unterschiedliche Voraussetzungen. Arbeitsunfähigkeit beschreibt die medizinisch festgestellte Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben. Bei der Berufsunfähigkeit muss zusätzlich geprüft werden, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf den zuletzt konkret ausgeübten Beruf auswirkt und ob der vereinbarte BU-Grad sowie der Prognosezeitraum erreicht sind.

Damit eine Berufs­unfähig­keit im Sinne der BU-Versicherung vorliegt, darf allerdings nicht nur lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können, sondern es muss zusätz­lich auch der fest­gesetzte Grad der Berufs­unfähigkeit erreicht werden. In der Regel darf der Versicherte in der BU-Versicherung seinen zuletzt ausge­übten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Liegen diese Voraus­setzungen vor, besteht eine bedingungs­gemäße Berufs­unfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit

Medizinisch festgestellter Zustand, bei dem die bisherige Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

Berufsunfähigkeit

Dauerhafter oder voraussichtlich dauernder Zustand mit bedingungsgemäßem BU-Grad.

AU-Klausel

Kann leisten, wenn lange Arbeitsunfähigkeit besteht, auch wenn BU noch nicht nachgewiesen ist.

Die AU-Klausel in der BU-Versicherung kann sinnvoll sein

BU-Versicherung Arbeitsunfähigkeitsklausel

Viele Tarife bieten eine AU-Klausel als optionalen, meist beitragserhöhenden Baustein an; bei einzelnen Tariflinien kann sie bereits enthalten sein. Häufig knüpfen die Bedingungen an eine mehrmonatige ununterbrochene Krankschreibung an. Ob sechs Monate rückwirkend nachgewiesen werden müssen, eine Fortdauer prognostiziert werden darf, welche kurzen Unterbrechungen unschädlich sind und insgesamt 18, 24, 36 oder eine andere Anzahl von Monatsrenten gezahlt wird, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Bedingungswerk.

AbsicherungLeistungsauslöserLeistungsdauerWichtig
AU-KlauselTariflich definierte, ärztlich nachgewiesene ArbeitsunfähigkeitZeitlich und häufig auch insgesamt begrenztNachweise, Unterbrechungen und parallelen BU-Antrag prüfen
Berufs­unfähig­keits­renteBedarfsgerechter BU-Grad und Prognosezeitraum im zuletzt ausgeübten BerufSolange BU besteht, höchstens bis zum vereinbarten EndalterBerufliche und medizinische Prüfung erforderlich
Kranken­tage­geldArbeitsunfähigkeit nach dem jeweiligen KrankenversicherungstarifNach Tarif und fortbestehender ArbeitsunfähigkeitNettoeinkommen, Karenzzeit und Zusammenspiel mit anderen Leistungen prüfen

Weitere Grundlagen erklären die Seiten zu den wichtigen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, zum BU-Leistungsantrag und zur passenden Versicherungs- und Leistungsdauer.

Entscheidungshilfe

Für wen kann eine AU-Klausel sinnvoll sein?

Die AU-Klausel ist weder generell notwendig noch generell überflüssig. Ihr Mehrwert hängt davon ab, wie früh eine bestehende Einkommensabsicherung einsetzt, wie hoch sie ist und ob der Tarif eine einfache, vom BU-Antrag unabhängige AU-Leistung vorsieht.

SituationMöglicher NutzenBesonders prüfenEinordnung
Gesetzlich versicherte AngestellteKann die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen verkleinernKrankengeldhöhe, Rücklagen und Beginn der AU-LeistungHäufig prüfenswert, aber nicht automatisch erforderlich
Privat versicherte AngestellteZusätzliche befristete Leistung neben der EinkommensabsicherungKranken­tage­geld­bedingungen, Einkommensgrenzen und MeldepflichtenNur abgestimmt mit dem Krankentagegeldvertrag
SelbstständigeKann bei langer Krankschreibung früher leisten als die BU-PrüfungGeeignete Atteste, Krankentagegeld und Verzicht auf parallelen BU-AntragKann wertvoll sein, ersetzt aber kein früh einsetzendes Krankentagegeld
Ausreichendes Krankentagegeld und hohe RücklagenZusätzlicher finanzieller PufferMehrbeitrag und mögliche ÜberschneidungenMehrwert kann geringer sein
Junge Versicherte mit zunächst kleiner BU-RenteFrüher vereinfachter LeistungsauslöserSpätere Nachversicherung und Verhältnis von Mehrbeitrag zu RentenhöheBedingungsqualität und Erhöhungsoptionen gemeinsam bewerten

Unterschied

Arbeits­unfähig­keit und Berufs­unfähig­keit - der Unter­schied

Mit einer BU-Versicherung wird das Risiko berufs­unfähig zu werden abge­sichert. Die klassische Absicherung der Arbeits­unfähig­keit ist dagegen die Kranken­tage­geld­versicherung.
Während im VVG (Versicherungs­vertrags­gesetz) die Berufs­unfähig­keit in § 172 definiert ist, gibt es keine gesetz­liche Definition der Arbeits­unfähig­keits­versicherung. Ein großes Problem liegt in der fließenden Grenze zwischen Arbeits­unfähig­keit und Berufs­unfähig­keit. Berufs­unfähig­keit ist im VVG wie folgt definiert:

"Berufs­unfähig ist, wer seinen zuletzt aus­geübten Beruf, so wie er ohne gesund­heit­liche Beein­trächtigung ausge­staltet war, infolge Krank­heit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechendem Kräfte­verfall ganz oder teil­weise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Eine gesetzliche Definition der Arbeitsunfähigkeit für die AU-Klausel existiert nicht. Als Orientierung dienen häufig die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009, Stand Juni 2024). Danach setzt Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend nicht ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Leistung aus einer AU-Klausel ist jedoch immer die Definition im konkreten BU-Vertrag maßgeblich.

Hier kommt die Problematik deutlich zutage. Während die Arbeits­unfähig­keit einen vorüber­gehenden Zustand darstellt, ist die Berufs­unfähig­keit ein voraus­sichtlich dauernder Zustand.
Oft kommt es hierbei zum Streit. Ein Grund für die Kranken­tage­geld­versicherung die Zahlung des Kranken­tage­geldes zu beenden ist, dass die KT-Versicherung behauptet, es läge keine vorüber­gehende Arbeits­unfähig­keit mehr vor, sondern eine dauer­hafte Berufs­unfähig­keit. Die BU-Versicherung kann im Gegen­zug behaupten, dass noch keine Berufs­unfähig­keit vorliegt, sondern noch eine vorüber­gehende Arbeits­unfähig­keit. In dieser, für den Versicherten sehr unbe­friedigen­den Konstellation, kommt es zu einer Lücke, weil die Kranken­tage­geld­versicherung nicht weiter leistet und die BU-Versicherung noch nicht leistet.

Übergang

Der optimale Fall: Lücken­loser Übergang von Kranken­tage­geld und BU-Rente

Optimal für den Versicherten in der Kranken­tage­geld­versicherung und der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist ein lücken­loser Übergang von Kranken­tage­geld in die Berufs­unfähig­keits­rente. Stellt die KT-Versicherung die Zahlung des Kranken­tage­geldes wegen dem Eintritt einer angeb­lichen Berufs­unfähig­keit ein und die BU-Versicherung prüft noch, ob eine Berufs­unfähigkeit vorliegt, kann eine erhebliche finan­zielle Lücke entstehen.
Es gibt tatsäch­lich passierte Fälle, bei denen die Kranken­tage­geld­versicherung anhand ärzt­licher Gutachten die Berufs­unfähigkeit fest­stellen ließ und daraufhin leistungs­frei wurde. Die Zahlung des Kranken­tage­geldes wurde einge­stellt. Die eben­falls existierende Berufs­unfähig­keits­versicherung erkannte dieses Gut­achten nicht an und zahlte eben­falls nicht.

Lösungs­ansätze des Problems Arbeits­unfähig­keit gegen Berufs­unfähig­keit

Es gibt Ver­sicherungs­gesell­schaften, die sowohl die Kranken­tage­geld­versicherung als auch die Berufs­unfähig­keits­versicherung im Angebot haben. Einige dieser Versicherungs­gesell­schaften bieten an, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung leistet, wenn die Kranken­tage­geld­versicherung die Leistung wegen Berufs­unfähigkeit einstellt. Voraus­setzung hierfür ist, dass sowohl die Kranken­tage­geld­versicherung, als auch die Berufs­unfähig­keits­versicherung bei dem gleichen Ver­sicherungs­unternehmen bestehen.

Verein­barung einer AU-Klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Eine AU-Klausel in der BU-Versicherung kann das Problem des Übergangs vom Kranken­tage­geld in die Berufs­unfähig­keits­rente eben­falls verringern. Die AU-Klausel wird auch als "gelbe Schein Regelung" bezeichnet.
Grund­sätzlich ist eine solche Regelung zu begrüßen. Aber wie bei allen Verträgen sollte auch bei Verein­barung einer AU-Klausel in der BU-Versicherung auf die genaue Formu­lierung der Klausel geachtet werden.
Eine gebräuch­liche Formu­lierung einer AU-Klausel lautet:

"Wird die versicherte Person während der Versicherungs­dauer arbeits­unfähig, erbringen wir folgende Leistungen: Wir zahlen eine Arbeits­unfähig­keits­rente in Höhe der verein­barten Berufs­unfähig­keits­rente, ins­gesamt maximal (unter­schiedlich je nach Angebot) Monats­renten. Arbeits­unfähig­keit liegt von Beginn der ersten Krank­schreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens (unterschied­lich je nach Angebot) Monate ununter­brochen vollständig arbeits­unfähig krank­geschrieben ist."

Liegen diese Voraus­setzungen vor, zahlt die BU-Versicherung die verein­barte Leistung aus, auch wenn die Berufs­unfähigkeit noch nicht nach­gewiesen ist.

Muss die AU-Leistung zurückgezahlt werden?

Wurde die AU-Leistung nach den Vertragsbedingungen berechtigt gezahlt, muss sie normalerweise nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil später keine Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Endet die Krankschreibung, endet auch die laufende AU-Leistung nach den tariflichen Regeln. Für unberechtigt bezogene Leistungen oder verletzte Mitwirkungspflichten gelten andere Regeln.

Was geschieht bei später anerkannter Berufsunfähigkeit?

Wird anschließend eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anerkannt, richtet sich die weitere Zahlung nach der BU-Leistung. Zu prüfen ist, ob bereits gezahlte AU-Monate auf das vertragliche AU-Gesamtkontingent angerechnet bleiben oder bei rückwirkender BU-Anerkennung wieder zur Verfügung stehen. Auch hierzu unterscheiden sich die Bedingungen.

Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

AU-Klausel im Tarifvergleich prüfen

Entscheidend ist nicht nur, ob eine AU-Klausel vorhanden ist, sondern wie sie konkret formuliert ist.

Tipps

Worauf bei einer AU-Klausel achten?

Der Name der Klausel sagt wenig über ihre Qualität aus. Entscheidend ist, welche Voraussetzungen der aktuelle Tarif tatsächlich nennt. Eine lange maximale Leistungsdauer ist hilfreich, ersetzt aber keinen persönlichen BU-Vergleich und keine Prüfung der übrigen Regelungen.

Auslöser und Nachweis

Wie lange muss die Arbeitsunfähigkeit bestehen, welche ärztlichen Nachweise sind erforderlich und sind kurze Unterbrechungen unschädlich?

BU-Antrag erforderlich?

Manche Tarife verlangen gleichzeitig einen vollständigen BU-Leistungsantrag. Andere leisten zunächst allein aufgrund der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.

Leistungsdauer

Zu prüfen sind die Dauer je AU-Fall und die gesamte Höchstdauer über die Vertragslaufzeit.

Selbstständige

Selbstständige unterliegen nicht der Nachweispflicht für Arbeitnehmer nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Tarif muss deshalb geeignete ärztliche Nachweise ausdrücklich akzeptieren. Mehr dazu bei der BU für Selbstständige.

Mehrbeitrag

Die AU-Klausel ist häufig ein beitragserhöhender Zusatzbaustein. Mehrbeitrag und konkreter Mehrwert sollten gemeinsam verglichen werden.

Krankentagegeld

Bei privatem Krankentagegeld müssen Einkommensgrenzen, Meldepflichten und mögliche Wechselwirkungen vor Abschluss geklärt werden.

Besonders wichtig ist die Frage nach dem parallelen BU-Antrag. Muss dieser sofort vollständig gestellt werden, kann die vermeintlich vereinfachte AU-Leistung mit einer umfangreichen beruflichen und medizinischen Prüfung verbunden sein. Eine Klausel, die zunächst einen klar definierten AU-Nachweis genügen lässt, kann in dieser Phase einfacher handhabbar sein.

Tarifvergleich

AU-Klauseln nicht nur nach dem Namen vergleichen

Wir prüfen Auslöser, Nachweise, Leistungsdauer, Mehrbeitrag und das Zusammenspiel mit Krankentagegeld.

Krankentagegeld

Kranken­tage­geld­versicherung und die AU-Klausel in der BU-Versicherung

Eine AU-Klausel ersetzt keine Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld soll den laufenden Einkommensausfall während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen; die AU-Klausel zahlt die im BU-Vertrag vereinbarte Rente nur nach ihren eigenen Voraussetzungen und nur für die tariflich begrenzte Dauer.

Bei privat Versicherten muss das Zusammenspiel vor Abschluss individuell geprüft werden. Die MB/KT 2009 in der Fassung mit Stand Juni 2024 enthalten Regelungen zum Nettoeinkommen sowie zu weiteren Versicherungen mit Anspruch auf Krankentagegeld. Ob und wie eine konkrete AU-Leistung hier einzuordnen ist, hängt von den tatsächlich vereinbarten Krankentagegeld- und BU-Bedingungen ab. Eine pauschale Aussage, dass immer eine Zustimmung erforderlich ist oder Leistungen stets angerechnet werden, wäre deshalb nicht belastbar.

Praktisch sollten Versicherte dem Krankenversicherer die geplante Gestaltung schriftlich schildern und klären, welche Anzeige- oder Zustimmungspflichten der eigene Vertrag vorsieht. Auch Karenzzeit, Höhe des Krankentagegeldes, Nettoeinkommen und der geplante Beginn der AU-Leistung müssen zusammenpassen. Ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und AU-Leistung kann möglich sein; beim privaten Krankentagegeld entscheidet jedoch der konkrete Vertrag über Anrechnung, Begrenzung und Mitteilungspflichten.

Häufige Fragen

FAQ zur AU-Klausel

Ist die AU-Klausel eine eigene Versicherung?

Nein. Sie ist ein zusätzlicher Leistungsauslöser innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wann zahlt eine AU-Klausel?

Das bestimmt der Tarif. Häufig ist eine mehrmonatige, ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Nachweise, Unterbrechungen und maximale Leistungsdauer unterscheiden sich.

Muss gleichzeitig eine BU-Rente beantragt werden?

Nicht immer. Manche Bedingungen verlangen einen vollständigen BU-Leistungsantrag, andere lassen zunächst den tariflich definierten AU-Nachweis genügen.

Ersetzt die AU-Klausel das Krankentagegeld?

Nein. Beide Leistungen haben unterschiedliche Aufgaben und Voraussetzungen. Ihr Zusammenspiel muss bei privatem Krankentagegeld besonders geprüft werden.

Kann die AU-Klausel für Selbstständige sinnvoll sein?

Ja, wenn die Bedingungen geeignete ärztliche Nachweise akzeptieren und nicht ausschließlich auf Nachweise für Arbeitnehmer abstellen.

Muss eine erhaltene AU-Leistung zurückgezahlt werden?

Bei marktüblichen Klauseln muss eine bedingungsgemäß erhaltene AU-Leistung normalerweise nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil später keine Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Maßgeblich sind die konkreten Bedingungen.

Was passiert, wenn später Berufsunfähigkeit anerkannt wird?

Dann wird die Leistung nach den BU-Bedingungen fortgeführt. Ob bereits gezahlte AU-Monate auf die maximale AU-Leistungsdauer angerechnet oder wieder gutgeschrieben werden, ist tarifabhängig.

Kann man Krankengeld und eine AU-Leistung gleichzeitig erhalten?

Leistungen können zeitlich zusammentreffen. Bei privatem Krankentagegeld müssen jedoch die Bedingungen, Einkommensgrenzen sowie Anzeige- oder Zustimmungspflichten des konkreten Vertrags geprüft werden.

Persönliche Prüfung

Passt eine AU-Klausel zu Ihrer Absicherung?

Ein Vergleich zeigt, welche Regelung zum Beruf, Krankentagegeld und gewünschten Schutz passt.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Die AU-Klausel kann eine sinnvolle Ergänzung sein

Wichtig ist die konkrete Formulierung und das Zusammenspiel mit einer privaten Kranken­tagegeld­versicherung.