Willkommen beim Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

Arbeits­unfähig­keits­klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung



Berufsunfähigkeitsversicherung - Die AU-Klausel


Die AU-Klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Berufs­unfähig­keit und Arbeits­unfähig­keit werden im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleich­bedeutend verwendet. Die rechtliche Bedeutung ist jedoch sehr unter­schiedlich.
Berufs­unfähig­keit liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit, Körper­verletzung oder nicht alters­entsprechendem Kräfte­verfall voraus­sichtlich dauernd nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächti­gungen ausgeübt wurde, nicht mehr ausüben kann.
Eine Berufs­unfähig­keit ist also ein dauer­hafter, fort­bestehender Zustand.
Arbeits­unfähig­keit ist dagegen ein vorüber­gehender Zustand, bei dem der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei einer Arbeits­unfähig­keit besteht immer die Aussicht auf Besserung und Genesung.

Damit eine Berufs­unfähig­keit im Sinne der BU-Versicherung vorliegt, darf allerdings nicht nur lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können, sondern es muss zusätz­lich auch der fest­gesetzte Grad der Berufs­unfähig­keit erreicht werden. In der Regel darf der Versicherte in der BU-Versicherung seinen zuletzt ausge­übten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Liegen diese Voraus­setzungen vor, besteht eine bedingungs­gemäße Berufs­unfähig­keit.

Die AU-Klausel in der BU-Versicherung kann sinnvoll sein

Mittler­weile gibt es Berufs­unfähig­keits­versicherungen, die eine Arbeits­unfähig­keits­klausel in den Bedingungen enthalten. Ist dies vereinbart, kann der Versicherte auch bereits dann die versicherte Leistung aus der BU-Versicherung erhalten, wenn eine lang­fristige Arbeits­unfähig­keit vorliegt. Der Vorteil der AU-Klausel in der BU-Versicherung liegt darin, dass bei einer langen Erkrankung auch schon dann eine Leistung fällig wird, ohne dass bereits eine Berufs­unfähig­keit vorliegt.
Auch wenn eine AU-Klausel in der BU-Versicherung ver­einbart ist, wird die Zahlung der Rente erst nach 6-monatiger un­unter­brochener Arbeits­unfähig­keit gezahlt. Die Zahlung ist je nach Angebot auf 12-36 Monate beschränkt.

BU-Versicherung Arbeitsunfähigkeitsklausel

Arbeits­unfähig­keit und Berufs­unfähig­keit - der Unter­schied

Mit einer BU-Versicherung wird das Risiko berufs­unfähig zu werden abge­sichert. Die klassische Absicherung der Arbeits­unfähig­keit ist dagegen die Kranken­tage­geld­versicherung.
Während im VVG (Versicherungs­vertrags­gesetz) die Berufs­unfähig­keit in § 172 definiert ist, gibt es keine gesetz­liche Definition der Arbeits­unfähig­keits­versicherung. Ein großes Problem liegt in der fließenden Grenze zwischen Arbeits­unfähig­keit und Berufs­unfähig­keit. Berufs­unfähig­keit ist im VVG wie folgt definiert:

"Berufs­unfähig ist, wer seinen zuletzt aus­geübten Beruf, so wie er ohne gesund­heit­liche Beein­trächtigung ausge­staltet war, infolge Krank­heit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechendem Kräfte­verfall ganz oder teil­weise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Eine Legal­definition (gesetzliche Definition eines Begriffes) existiert wie oben bereits erwähnt nicht für den Begriff Arbeits­unfähig­keit. Weiter­helfen kann hier aller­dings die Definition der Arbeits­unfähig­keits­versicherung in den Muster­bedingungen für die Kranken­tage­geld­versicherung (MB/KT) der privaten Kranken­versicherung. Hier wird die Arbeits­unfähig­keit in § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 wie folgt definiert:

"Arbeits­unfähig­keit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre beruf­liche Tätig­keit nach medizi­nischem Befund vorüber­gehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner ander­weitigen Erwerbs­tätigkeit nachgeht."

Hier kommt die Problematik deutlich zutage. Während die Arbeits­unfähig­keit einen vorüber­gehenden Zustand darstellt, ist die Berufs­unfähig­keit ein voraus­sichtlich dauernder Zustand.
Oft kommt es hierbei zum Streit. Ein Grund für die Kranken­tage­geld­versicherung die Zahlung des Kranken­tage­geldes zu beenden ist, dass die KT-Versicherung behauptet, es läge keine vorüber­gehende Arbeits­unfähig­keit mehr vor, sondern eine dauer­hafte Berufs­unfähig­keit. Die BU-Versicherung kann im Gegen­zug behaupten, dass noch keine Berufs­unfähig­keit vorliegt, sondern noch eine vorüber­gehende Arbeits­unfähig­keit. In dieser, für den Versicherten sehr unbe­friedigen­den Konstellation, kommt es zu einer Lücke, weil die Kranken­tage­geld­versicherung nicht weiter leistet und die BU-Versicherung noch nicht leistet.

BU-Versicherung AU-Klausel
Der optimale Fall
Lücken­loser Übergang von Kranken­tage­geld und BU-Rente

Optimal für den Versicherten in der Kranken­tage­geld­versicherung und der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist ein lücken­loser Übergang von Kranken­tage­geld in die Berufs­unfähig­keits­rente. Stellt die KT-Versicherung die Zahlung des Kranken­tage­geldes wegen dem Eintritt einer angeb­lichen Berufs­unfähig­keit ein und die BU-Versicherung prüft noch, ob eine Berufs­unfähig­keit vorliegt, kann eine erhebliche finan­zielle Lücke entstehen.
Es gibt tatsäch­lich passierte Fälle, bei denen die Kranken­tage­geld­versicherung anhand ärzt­licher Gutachten die Berufs­unfähig­keit fest­stellen ließ und daraufhin leistungs­frei wurde. Die Zahlung des Kranken­tage­geldes wurde einge­stellt. Die eben­falls existierende Berufs­unfähig­keits­versicherung erkannte dieses Gut­achten nicht an und zahlte eben­falls nicht.

Lösungs­ansätze des Problems Arbeits­unfähig­keit gegen Berufs­unfähig­keit

Es gibt Ver­sicherungs­gesell­schaften, die sowohl die Kranken­tage­geld­versicherung als auch die Berufs­unfähig­keits­versicherung im Angebot haben. Einige dieser Versicherungs­gesell­schaften bieten an, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung leistet, wenn die Kranken­tage­geld­versicherung die Leistung wegen Berufs­unfähig­keit einstellt. Voraus­setzung hierfür ist, dass sowohl die Kranken­tage­geld­versicherung, als auch die Berufs­unfähig­keits­versicherung bei dem gleichen Ver­sicherungs­unternehmen bestehen.

Verein­barung einer AU-Klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Eine AU-Klausel in der BU-Versicherung kann das Problem des Übergangs vom Kranken­tage­geld in die Berufs­unfähig­keits­rente eben­falls verringern. Die AU-Klausel wird auch als "gelbe Schein Regelung" bezeichnet.
Grund­sätzlich ist eine solche Regelung zu begrüßen. Aber wie bei allen Verträgen sollte auch bei Verein­barung einer AU-Klausel in der BU-Versicherung auf die genaue Formu­lierung der Klausel geachtet werden.
Eine gebräuch­liche Formu­lierung einer AU-Klausel lautet:

"Wird die versicherte Person während der Versicherungs­dauer arbeits­unfähig, erbringen wir folgende Leistungen: Wir zahlen eine Arbeits­unfähig­keits­rente in Höhe der verein­barten Berufs­unfähig­keits­rente, ins­gesamt maximal (unter­schiedlich je nach Angebot) Monats­renten. Arbeits­unfähig­keit liegt von Beginn der ersten Krank­schreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens (unterschied­lich je nach Angebot) Monate ununter­brochen vollständig arbeits­unfähig krank­geschrieben ist."

Liegen diese Voraus­setzungen vor, zahlt die BU-Versicherung die verein­barte Leistung aus, auch wenn die Berufs­unfähig­keit noch nicht nach­gewiesen ist.



Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung


Tipps zur AU-Klausel in der BU-Versicherung

Auf die Formulierung achten

Einige Versicherungs­bedingungen der Berufs­unfähig­keits­versicherung sehen den Nachweis der Arbeits­unfähig­keit in der AU-Klausel bereits dann als erbracht an, wenn eine durch­gängige Krank­schreibung für den die Leistung aus­lösenden Zeitraum vorgelegt wird. Ein Nachweis, dass Berufs­unfähig­keit vorliegt, wird in diesem Fall zumindest vorläufig nicht benötigt.
Vorsicht:
Verlangt die Berufs­unfähig­keits­versicherung zum Nachweis der Arbeits­unfähig­keit eine Krank­schreibung oder sogar eine Bescheini­gung entsprechend § 5 Entgelt­fort­zahlungs­gesetz ist dies für Arbeit­nehmer einfach, diesen Nachweis zu erbringen. Anders sieht es hingegen bei Selbst­ständigen aus. Selbst­ständige erhalten keine Bescheinigung entsprechend § 5 Entgelt­fort­zahlungs­gesetz und in der Regel auch keine Krank­schreibung vom Arzt.

Andere BU-Versicherungen spezifizieren nicht, wie der Nachweis der Arbeits­unfähig­keit erbracht werden muss. Im Zweifels­fall würde dann auch eine ärztliche Bescheini­gung genügen, die auch Selbst­ständige erhalten können.

Leistung aus der AU-Klausel nur bei gleich­zeitiger Beantragung der Berufs­unfähig­keits­rente

Es gibt BU-Versicherungen, die die Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel von einer gleich­zeitigen Bean­tragung einer Berufs­unfähig­keits­rente abhängig machen. In diesem Fall wird dann ein voll­ständiger Antrag auf Leistung aus der Berufs­unfähig­keits­versicherung als Voraus­setzung zur Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel verlangt. Dies kann oft sehr zeit­aufwändig sein und verzögert regel­mäßig die Zahlung der Arbeits­unfähig­keits­leistung. Kunden­freundlicher sind Angebote, die die Leistung aus der AU-Klausel auch schon dann erbringen, wenn ledig­lich der Nachweis einer bedingungs­gemäß andauernden Arbeits­unfähig­keit erbracht werden muss, ohne dass gleich­zeitig ein BU-Leistungs­antrag gestellt werden muss.

Berufs­unfähig­keits­versicherungen mit AU-Klausel, die auch leisten, wenn nicht gleich­zeitig ein Antrag auf Berufs­unfähig­keits­rente gestellt wird.

Die ver­braucher­freundliche Regelung, dass lediglich ein Nachweis der Arbeits­unfähig­keit zur Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel in der BU-Versicherung benötigt wird und die AU-Klausel auch für Selbst­ständige und nicht nur für Arbeit­nehmer gilt, erfüllen auch die folgenden Angebote:

Alte Leipziger Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: BV10+AU Stand: 01.01.2020
Barmenia Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: Solo BU+AU Stand: 01.10.2019
Basler Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: BU+AU Stand: 01.01.2020
Dialog Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: SBU-professional+AU Stand: 01.01.2020
die Bayerische Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: BU PROTECT Prestige Stand: 01.09.2019
InterRisk Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: XXL Stand: 01.01.2020
LV 1871 Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: Golden-BU+AU Stand: 01.01.2020
Nürnberger Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: Comfort-Schutz+AU Stand: 01.01.2020
Stuttgarter Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: V91A Stand: 01.01.2020
Swiss Life Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: SBU Stand: 01.01.2020
UniVersa Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: PremiumSBU18 Stand: 01.01.2020
Württem­bergische Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: BURV (AU) Stand: 01.01.2020
Zurich Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: SBU Stand: 01.01.2020

Neben diesen kunden­freundlichen Regelungen ist ein weiterer wichtiger Punkt, den man bei BU-Versicherungen mit AU-Klausel beachten sollte, wie lange die Leistungen bei Arbeits­unfähig­keit gezahlt werden. Je länger die Zahl­dauer ist, desto besser und kunden­freundlicher ist der Tarif.
Nachfolgend werden Tarife und Angebote aufgeführt, die eine Leistungs­dauer von 36 Monaten bei Arbeits­unfähig­keit und die oben ange­sprochenen verbraucher­freundlichen AU-Klauseln bein­halten.

Basler Berufs­unfähig­keits­versicherung Tarif: BU+AU Stand: 01.01.2020

Alle weiteren oben aufgeführten Tarife, die kunden­freundliche AU-Klauseln enthalten, haben ledig­lich eine Leistungs­dauer im AU-Fall von 12, 18 oder 24 Monaten.

Kranken­tage­geld­versicherung und die AU-Klausel in der BU-Versicherung

Besteht eine private Kranken­tage­geld­versicherung, ist Vorsicht bei dem Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versicherung mit einer AU-Klausel geboten. Die Kranken­tage­geld­versicherung beschränkt die Zahlung der Höhe nach auf das zuletzt vor dem Versicherungs­fall erzielte Netto­einkommen. Hierbei werden sonstige Kranken­tage­gelder und Kranken­gelder mit berück­sichtigt.
Es ist allerdings nicht klar, ob Leistungen wegen Arbeits­unfähig­keit aus der Berufs­unfähig­keits­versicherung diesen sonstigen Kranken­tage­geldern und Kranken­geldern zuge­rechnet werden können. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht.

Die Muster­bedingungen für die private Kranken­tage­geld­versicherung aus dem Jahr 2009 (MB/KT 2009) besagen in § 9 Abs.6:

"Der Neu­abschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer ander­weitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Kranken­tage­geld darf nur mit Ein­willigung des Versicherers vorgenommen werden."

Es ist also sehr ratsam, bei Bestehen einer privaten Kranken­tage­geld­versicherung, unbedingt bei dem Kranken­versicherer nachzu­fragen, ob ein Abschluss einer BU-Versicherung mit AU-Klausel Aus­wirkungen auf die Leistung der Kranken­tage­geld­versicherung hat. Die Ein­willigung zum Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versicherung mit einer AU-Klausel sollte zur Vermeidung von Schwierig­keiten unbedingt bei der Kranken­versicherung eingeholt werden.
Denn eine Verletzung der Obliegen­heiten in der Kranken­tage­geld­versicherung kann schwer­wiegende Folgen haben. In § 10 der MB/KT 2009 (Folgen von Obliegen­heits­verletzungen) heißt es hierzu:

"(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vor­geschriebenen Ein­schrän­kungen ganz oder teil­weise von der Ver­pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegen­heiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegen­heiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraus­setzung des § 28 Abs. 1 VVG inner­halb eines Monats nach dem Bekannt­werden der Obliegen­heits­verletzung ohne Ein­haltung einer Frist auch kündigen."

Es könnte also passieren, dass die Kranken­tage­geld­versicherung keine Leistung erbringt, wenn eine BU-Versicherung mit AU-Klausel ohne Ein­willigung der Kranken­tage­geld­versicherung abge­schlossen wird.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

weitere Infor­mationen

Berufsunfähigkeitsversicherung für Akademiker
Berufs­unfähig­keits­versicherung

BU-Versicherung für Akademiker

> BU-Versicherung für Selbstständige
Berufs­unfähigkeits­versicherung

BU-Versicherung für Selbst­ständige

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Die AU-Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist eine sinnvolle Ergänzung!

Berufs­unfähigkeits­versicherung Rechner BU-Vergleich anfordern