
Info-Video
Dienstunfähigkeitsabsicherung: Der
unabhängige Versicherungsmakler Ralf D. Weinand über
die Dienstunfähigkeitsversicherung
Ein Beamter / eine Beamtin auf Lebenszeit, aber
auch ein Beamter / eine
Beamtin auf Probe und auf Widerruf wird durch die echte
vollständige Dienstunfähigkeitsklausel
bestens abgedeckt.
Die echte unvollständige
Dienstunfähigkeitsklausel deckt
hingegen nur Beamte auf Lebenszeit ab. Die echte
unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel lautet zum
Beispiel so:
"Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen
allgemeiner
Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit."
Ein Beamter / eine Beamtin auf Probe werden bei dieser
Regelung nicht
berücksichtigt, da sie bei Dienstunfähigkeit nicht in
den Ruhestand versetzt werden, sondern entlassen werden.
Vorsicht ist geboten bei
Dienstunfähigkeitsklauseln die sich zwar
Dienstunfähigkeitsklauseln nennen, aber keine für
Beamten ausreichende Absicherung bieten.
Ein Beispiel für eine
solche
Klausel, die keinen ausreichenden
Schutz bietet ist folgende Formulierung:
"Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt auch
vor, wenn die versicherte Person als
Beamter infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen
oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist
und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder
entlassen
wird."
Bei dieser Formulierung hat der Versicherer ein eigenes
Nachprüfungsrecht, die Entlassung oder Versetzung in den
Ruhestand allein genügt nicht, um eine Zahlung der
versicherten Dienstunfähigkeitsrente zu bewirken.
Ein weiteres Beispiel
für eine nicht
vollständige Absicherung
des Risikos Dienstunfähigkeit ist z.B. folgende Klausel:
"Bei
Beamten auf Lebenszeit leisten wir auch, wenn der versicherte
Beamte ausschließlich
wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt
worden ist und solange
der Beamte Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
im Sinne des Beamtenversorgungs-
gesetzes erhält."
Ebenfalls
nicht ausreichend
ist eine Dienstunfähigkeitsklausel wie diese:
" Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn ein
versicherter Beamter vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich
infolge seines Gesundheitszustandes wegen
Dienstunfähigkeit aufgrund
eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als
Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit
festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand
versetzt wird..."
Ein Beamter / eine Beamtin sind
dienstunfähig, wenn der
Dienstherr sie in den Ruhestand versetzt bzw. wenn ein Beamter / eine
Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen wird.
Die oben als Beispiele genannten Klauseln reihen deshalb
nicht aus, weil die Beurteilung der
Dienstunfähigkeit von Beamten oft nicht nur auf Grundlage der
vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgenommen
wird. Auch andere, teilweise subjektive Gesichtspunkte werden hier
berücksichtigt. Es ist
Ermessenssache des Amtsarztes die Dienstunfähigkeit
festzustellen. So kann es durchaus sein, dass allein
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine
Dienstunfähigkeit
begründen
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geregelt sind. Achten Sie auf folgende Formulierung:
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wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen
allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“
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